| Pressemeldung

Stellungnahme zur Veröffentlichung des Apostolischen Schreibens "Apostolos suos" über die theologische und rechtliche Natur der Bischofskonferenzen am 23.7.1998

Die außerordentliche Bischofssynode, die 1985, also 20 Jahre nach Abschluß des Zweiten Vatikanischen Konzils, begangen wurde, stellte die wachsende Bedeutung der Bischofskonferenzen heraus, verlangte jedoch, daß ihr theologischer und rechtlicher Status, besonders die Frage der Lehrautorität, besser geklärt würde. In der Zwischenzeit gab es dazu mehrere Entwürfe römischer Instanzen und eine ausführliche internationale theologische Diskussion, die allerdings in letzter Zeit eher wieder abnahm.

Das Apostolische Schreiben, von Papst Johannes Paul II. am 21. Mai unterzeichnet, ist eine späte Frucht dieses Auftrags. Das Dokument greift auf alle wichtigeren kirchenamtlichen Aussagen seit dem Konzil zurück und versucht eine Synthese der Struktur der Bischofskonferenzen. Diese werden zwar in eine gewisse Nähe zum Bischofskollegium und seinen Handlungen gebracht, aber dennoch strikt von ihnen unterschieden. Sie sind eine konkrete Anwendungsweise des "kollegialen Geistes", aber nicht unmittelbarer Ausdruck der bischöflichen Kollegialität selbst. Das Dokument vermeidet eine nähere Zuordnung und sieht die Bischofskonferenzen eher als Organe des lebendigen Erfahrungs- und Meinungsaustausches, besonders auf dem pastoralen Feld. Deshalb werden auch die Grenzen der Lehrautorität von Bischofskonferenzen eingeschärft. Nur die Vollversammlung hat die Vollmacht authentischer Lehrausübung. Bei Einstimmigkeit können entsprechende Lehr-Erklärungen sofort veröffentlicht werden. Wenn eine Zweidrittelmehrheit der Diözesanbischöfe erreicht ist, erfolgt eine Überprüfung (recognitio) durch den Apostolischen Stuhl. Das Dokument ist bei allem Lob für die konkrete Verantwortung und Bedeutung der Bischofskonferenzen spürbar von der Sorge bestimmt, einzelne Bischofskonferenzen bzw. ihre Organe könnten ein zu großes Gewicht erhalten, besonders in Lehrfragen, und der einzelne Bischof könnte dabei in seiner unveräußerlichen Verantwortung gegenüber der Gesamtkirche und seiner Diözese eingeschränkt werden.

Die Deutsche Bischofskonferenz wird sich in ihrer Herbst-Vollversammlung 1998 eingehend mit dem Text beschäftigen - sie hat ihr Statut zur Genehmigung beim Apostolischen Stuhl eingebracht – und den differenzierten und komplexen Text bis dahin für eine gründliche Beratung analysieren und aufbereiten.

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