| Pressemeldung | Nr. 110

Stellungnahme zum Urteil des Bundesgerichtshofes zur Präimplantationsdiagnostik (PID)

Der Bundesgerichtshof hat heute festgestellt, dass sich ein Frauenarzt durch die Anwendung der Präimplantationsdiagnostik nicht wegen der Verletzung des Embryonenschutzgesetzes strafbar gemacht hat. 

Der Bundesgerichtshof hat dabei einschränkend betont, dass Gegenstand seiner Entscheidung nur die Untersuchung von Zellen auf schwerwiegende genetische Schäden zur Verminderung der genannten Gefahren im Rahmen der PID sei. Einer unbegrenzten Selektion von Embryonen anhand genetischer Merkmale, etwa die Auswahl von Embryonen, um die Geburt einer "Wunschtochter" oder eines "Wunschsohnes" herbeizuführen, wäre damit nicht der Weg geöffnet.

Auch wenn dies von einem ernsthaften Ringen um die Bewertung von genetischen Verfahren, die in unserer Gesellschaft kontrovers beurteilt werden, zeugt, müssen wir feststellen: Die Tötung von Embryonen, die nach einer Untersuchung auf genetische Schäden nicht mehr in die Gebärmutter eingesetzt werden sollen, kann nicht erlaubt sein und widerspricht unserem Verständnis vom Menschen. Auch ist zu befürchten, dass mit dem Urteil der Rechtfertigungsdruck auf behinderte Menschen und deren Eltern weiter wächst.

Eine – auch nur begrenzte – Zulassung der PID setzt voraus, dass dem Embryo kein mit dem geborenen Menschen gleichwertiger Status zuerkannt und eine Stufenfolge des Menschwerdens angenommen wird. Für solche Einschnitte in der Entwicklung des Embryos, die ein "mehr" oder "weniger" Menschsein begründen sollen, gibt es keine überzeugenden Argumente. Darum halten wir daran fest, dass dem Embryo von Anfang an das volle Recht auf das Menschsein und die Würde eines Menschen zukommen.

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