| Pressemeldung | Nr. 121

Kongregation für das Katholische Bildungswesen veröffentlicht Instruktion „Über Kriterien zur Berufsklärung von Personen mit homosexuellen Tendenzen im Hinblick auf ihre Zulassung für das Priesterseminar und zu den heiligen Weihen“

Heute werden die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs der Deutschen Bischofskonferenz in Bonn durch den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Karl Kardinal Lehmann, in ihr Amt eingeführt.

In seinem Grußwort zur konstituierenden Sitzung macht Kardinal Lehmann darauf aufmerksam, dass die Gründung einer kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit durch die Deutsche Bischofskonferenz „ein kirchenrechtliches Novum“ ist. Der Apostolische Stuhl habe der Deutschen Bischofskonferenz dafür ein besonderes Mandat erteilt. „Damit hat erstmalig in einem abgegrenzten Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts die Deutsche Bischofskonferenz eine Beschlusskompetenz erhalten, die sonst dem einzelnen Diözesanbischof vorbehalten ist“. Die Hauptfunktion des Gerichtshofs bestehe in der Wahrung der Rechtseinheit auf dem Gebiet des Mitarbeitervertretungsrechts sowie des Arbeitsvertragsrechts für den gesamten Bereich der Deutschen Bischofskonferenz.

Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ist das auf der Ebene der Deutschen Bischofskonferenz eingerichtete kirchliche Arbeitsgericht 2. Instanz mit Sitz in Bonn. Er entscheidet abschließend in Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für ein Arbeitsvertragsrecht (KODA-Ordnungen) und des Mitarbeitervertretungsrechts (MAVO). Die KODA-Ordnungen regeln das Recht der arbeitsrechtlichen Kommissionen, das kollektive Arbeitsrecht auf dem kircheneigenen Dritten Weg zu gestalten. Das Mitarbeitervertretungsrecht regelt die betriebliche Mitbestimmung. Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Einzelarbeitsvertrag sind die staatlichen Arbeitsgerichte zuständig.

Die Kirchlichen Arbeitsgerichte 1. Instanz wurden entweder für eine Diözese (Fulda, Freiburg, Rottenburg), oder aber auch für mehrere Diözesen gemeinsam (Bayern, Nordrhein-Westfalen, Mittelraum, Region Nord-Ost) eingerichtet.

Damit vollendet die katholische Kirche den Rechtschutz auf dem Gebiet des kirchlichen Arbeitsrechts, wie ihn die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.09.1993 in Art. 10 vorsieht.

Zum Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs wurde Herr Prof. Dr. Reinhard Richardi, Inhaber des Lehrstuhls für Arbeitsrecht und Sozialrecht, Bürgerliches Recht und Handelsrecht der Universität Regensburg, ernannt, zum Vizepräsidenten Dr. Ernst Fischermeier, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht. Weitere Mitglieder sind Professor Dr. Alfred E. Hierold, Inhaber des Lehrstuhls für Kirchenrecht der Universität Bamberg und Margit Weber, Richterin am Landgericht Bonn. Weiterhin wurden insgesamt 12 beisitzende Richterinnen und Richter aus den Kreisen der kirchlichen Dienstgeber und Mitarbeiter berufen.

Die Geschäftsstelle befindet sich im Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Kaiserstr. 161, 53113 Bonn. E-Mail: KAGH(at)dbk.de.

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