| Pressemeldung | Nr. 058

Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung tritt zum 1. Juli in Kraft

Am 01.07.2005 tritt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) in Kraft.
Die neue Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung gilt ausschließlich für Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für das Arbeitsvertragsrecht (KODA-Ordnungen) und für das Mitarbeitervertretungsrecht (MAVO). Die KODA-Ordnungen regeln das Recht der arbeitsrechtlichen Kommissionen im kirchlichen Bereich, das kollektive Arbeitsrecht auf dem kircheneigenen Dritten Weg zu gestalten. Das Mitarbeitervertretungsrecht regelt die betriebliche Mitbestimmung. Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Einzelarbeitsvertrag sind die staatlichen Arbeitsgerichte zuständig.
Mit der KAGO vollendet die katholische Kirche den Rechtschutz auf dem Gebiet des kirchlichen Arbeitsrechts, wie ihn die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.09.1993 in Art. 10 vorsieht.
Die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung wurde von der Deutschen Bischofskonferenz im Herbst 2004 beschlossen. Nach der kirchenrechtlich erforderlichen Genehmigung aus Rom konnten die neuen Kirchlichen Arbeitsgerichte eingerichtet werden.
Die neuen Kirchlichen Arbeitsgerichte 1. Instanz bestehen entweder für eine Diözese (Fulda, Freiburg, Rottenburg-Stuttgart) oder aber auch für mehrere Diözesen gemeinsam (Bayern, Nordrhein-Westfalen, Mittelraum, Region Nord-Ost).
Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof als zweitinstanzliches Kirchliches Arbeitsgericht auf der Ebene der Deutschen Bischofskonferenz hat seinen Sitz in Bonn. Zum Präsidenten wurde Herr Prof. Dr. Reinhard Richardi, Inhaber des Lehrstuhls für Arbeitsrecht und Sozialrecht, Bürgerliches Recht und Handelsrecht der Universität Regensburg, ernannt.
Die erstinstanzlichen Gerichte können noch nicht in allen Regionen zum 01.07.2005 ihre Tätigkeit aufnehmen. Durch Übergangsregelungen ist jedoch sichergestellt, dass bis zur Einrichtung der kirchlichen Arbeitsgerichte - wie bisher schon - die MAVO-Schlichtungsstellen die Aufgaben der kirchlichen Arbeitsgerichte weiterhin wahrnehmen, so dass im Gebiet der Deutschen Bischofskonferenz zum 01.07.2005 eine vollständige kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit existiert.

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