| Pressemeldung | Nr. PRD 044

Kirchen begrüßen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Ladenschluss

Sonntagsschutz nachdrücklich gesichert

Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Verfassungsbeschwerde einer großen Kaufhauskette zurückgewiesen, durch die eine Freigabe der Ladenöffnungszeiten, ausdrücklich auch an Sonn- und Feiertagen, erreicht werden sollte.
Die Deutsche Bischofskonferenz und die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) begrüßen, dass das Bundesverfassungsgericht mit dieser Entscheidung die im Grundgesetz geschützte Sonntagsruhe nachdrücklich gesichert hat. Eine über den gegenwärtigen Stand hinausgehende Freigabe der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen bleibt auch dem Landesgesetzgeber verwehrt.

Wegen der religiösen Bedeutung des Sonntags, aber auch aus gesellschaftlichen und sozialpolitischen Gründen haben sich die Kirchen seit jeher mit Nachdruck für die im Grundgesetz garantierte allgemeine Sonntagsruhe eingesetzt. Der Sonntag als erster Tag der Woche ist der Ur-Feiertag der Christen, an dem die Auferstehung Christi gefeiert wird. Neben der Aufforderung zur Teilnahme am Gottesdienst enthält das Sonntagsgebot auch das Gebot der Arbeitsruhe. So macht es diesen Tag zum Garanten einer Freiheit, die dem Menschen und seinen religiösen und sozialen Bedürfnissen entspricht. Der Sonn- und Feiertagsschutz vereint Gedanken des sozialen Schutzes und des Schutzes der Religionsfreiheit.
Mit der Garantie der Sonntagsruhe gibt das Grundgesetz dem Ablauf der Woche eine normative Struktur. Sie folgt dem gesellschaftlichen und individuellen Lebensrhythmus, der seit Jahrhunderten die Kultur unseres Landes prägt. Dabei bezieht sich die Gewährleistung des Grundgesetzes nicht nur auf die Gottesdienstzeiten. Der Sonntag ist für den Einzelnen und die Gemeinschaft, insbesondere auch für Familien, der Tag der Besinnung und des Miteinanders. Dies ist durch das Bundesverfassungsgericht nunmehr nachdrücklich bestätigt worden.
Weder wirtschaftliche Interessen noch ein verändertes Freizeitverhalten in Teilen der Gesellschaft rechtfertigen eine Aushöhlung und Beschädigung dieses kulturellen Wertes. Das Urteil vom 9. Juni 2004 gibt vielmehr Anlass, bereits bestehende Ausnahmeregelungen, soweit sie die Sonn- und Feiertage betreffen, kritisch zu überprüfen. Vollzugsdefizite im Bereich des Ladenschlusses müssen, so das Bundesverfassungsgericht, durch angemessene Maßnahmen der Verwaltungsbehörden beseitigt werden.
Die Evangelische Kirche in Deutschland und die Deutsche Bischofskonferenz werden die künftige Entwicklung verfolgen und sich weiterhin in aller Deutlichkeit für den Schutz der Sonn- und Feiertage einsetzen.
Hannover/Bonn, 9. Juni 2004


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