| Pressemeldung

Katholische Beratungsstellen für Frauen und Mütter in Not- und Konfliktsituationen

In jüngster Zeit gab es verschiedene Berichte über die Rolle der „Katholischen Beratungsstellen für Frauen und Mütter in Not- und Konfliktsituationen“ innerhalb des staatlichen Beratungssystems. Im folgenden bringen wir deshalb eine Darstellung des Beratunsgverständnisses der katholischen Beratungsstellen und ihres Verhältnisses zu den gesetzlichen Regelungen.

Katholische Beratungsstellen für Frauen und Mütter
in Not- und Konfliktsituationen

1. Beratungsverständnis der Katholischen Beratungsstellen
In der Schwangerenkonfliktberatung soll sich die Ratsuchende angenommen und verstanden fühlen. Die Beratung muß deshalb die konkrete Lebenssituation der Ratsuchenden grundlegend einbeziehen. Sie muß die Herausforderungen, die Beziehungen und die Konflikte deutlich machen. Das setzt einen dialogischen Prozeß voraus. Schuldzuweisungen und Vorwürfe haben keinen Platz. Ziel der Beratung ist es, in einem Schwangerschaftskonflikt zu einer Entscheidung für das Leben zu motivieren und bestehende Not- und Konfliktsituationen bewältigen zu helfen.

In der Schwangerenkonfliktberatung geht es sowohl um die schwangere Frau, die sich in einer Konfliktlage befindet, als auch in besonderem Maße um das Lebensrecht des ungeborenen Kindes. Es geht um die Mutter und das Kind. Eine ganzheitliche Beratung, die mehr ist als nur Information, muß Perspektiven für ein Leben mit dem Kind eröffnen und die Überwindung der Not- und Konfliktlage der Schwangeren zum Ziel haben. Dieses Beratungsverständnis läßt kein ausschließlich autonomes Menschenbild zu: Es geht immer um das eigene Lebensrecht des Kindes. Daran ändert auch das noch so enge Verhältnis von Mutter und Kind nichts.

In einem Schwangerschaftskonflikt geht es insbesondere um Werte- und Gewissensfragen. Von katholische Beratungsstellen wird erwartet, daß sie auch Hilfen aus dem Glauben heraus anbieten. Dies kann nicht nur verbal geschehen, sondern auch durch die Per-son der Beraterin, deren gesamtes Bemühen vom Glauben und von der christlichen Wertentscheidung getragen ist.
Die katholischen Beratungsstellen stehen nach ihrem Selbstverständnis folgenden Personengruppen zur Verfügung:

  • Frauen, in Not- und Konfliktsituationen während der Schwangerschaft,
  • Frauen mit Schwangerschaftskonflikten, die eine Pflichtberatung in den ersten 12 Schwangerschaftswochen in Anspruch nehmen,
  • Frauen und Männern unabhängig von einer Schwangerschaft,
  • Frauen/Paaren nach einem Schwangerschaftsabbruch.

Beratung und Hilfe haben das Ziel, die Situation des Kindes, zusammen mit der Mutter, zu verbessern, nach Möglichkeit unter Einbeziehung des Vaters und auch anderer Be-zugspersonen.
Katholische Beratungsstellen bieten ihre Hilfe jeder Frau an, die sie annehmen möchte, unabhängig von einer Konfessions- bzw. Religionszugehörigkeit.

2. Katholische Beratungsstellen und gesetzliche Vorgaben
2.1 Entscheidender Stellenwert der Beratung

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. Mai 1993 die strafrechtlichen Sanktionen zum Schutze des ungeborenen Kindes unter der Bedingung zurückgenommen, daß die Schutzfunktion des Staates durch eine entsprechend ausgestaltete Schwangerenkonfliktberatung wahrgenommen wird, die zielorientiert auf den Lebensschutz für das ungeborene Kind ausgerichtet ist. Aus diesem Grunde ist das in dem Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz normierte Schutzkonzept auf das eindeutige Ziel, das Leben des ungeborenen Kindes zu erhalten, ausgerichtet (Zielorientiertheit im Sinne der §§ 219 Abs. 1 S. 1 StGB in Verbindung mit 5 Abs. 1 S. 2 Schwangeren-Konfliktgesetz). Die Schutzpflicht aller staatlichen Gewalt gegenüber dem ungeborenen Kind ist sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Gesetzgeber als unstreitig anerkannt.

Eine schwangere Frau kann in der Schwangerschaftskonfliktberatung zwar nicht zu ei-nem bestimmten Verhalten im Blick auf das Lebensrecht des ungeborenen Kindes gezwungen werden; insofern ist die Beratung unbeschadet aller Bemühungen der Beratung als prozeßhafter Verlauf faktisch im einzelnen Fall offen im Blick auf das erreichbare wünschenswerte Ziel („ergebnisoffen“). Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts und nach der Gesetzeslage ist das Spezifische der Schwangerschaftskonfliktberatung die ausdrückliche Vorgabe, daß sie zielorientiert auf die Erhaltung des Lebens des ungeborenen Kindes ausgerichtet ist.

Der Beratungscharakter als ein dialogischer Prozeß schließt aus, daß in irgendeiner Weise Druck auf eine schwangere Frau ausgeübt wird, die Gründe zu nennen, weshalb sie sich in einer Konfliktlage befindet. Voraussetzung für eine Schwangerenkonfliktberatung, die diesen Namen verdient, ist aber das Gespräch darüber, weshalb die Konfliktlage besteht. Ohne Kenntnis der Konfliktlage ist weder eine persönliche Beratung noch eine Hilfe möglich. Eine Beratung findet nicht durch gegenseitiges „Anschweigen“ oder eine rein einseitige Information statt, sondern nur dadurch, daß sich die schwangere Frau auf ein Gespräch einläßt, aus dem unter anderem die Gründe für ihre Konfliktlage hervorgehen. Nur so können Lebensperspektiven für ein Leben mit dem Kind erarbeitet werden.

Lehnt es eine Schwangere ausdrücklich ab, sich überhaupt auf ein Gespräch darüber ein-zulassen, kann keine Bescheinigung über eine erfolgte Beratung ausgestellt werden. Findet keine Beratung statt und wird dennoch eine Beratungsbescheinigung ausgestellt, dann sind die Voraussetzungen für einen Tatbestandsausschluß des § 218 a Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Sowohl die Schwangere selbst als auch derjenige, der die falsche Bescheinigung ausstellt, machen sich in diesem Falle strafbar.

2.2 Regelungen durch die Länder
Die Länder haben das Recht, das Anerkennungsrecht für Beratungsstellen in eige¬nen Richtlinien oder Ausführungsgesetzen zu regeln. Die bundesgesetzlichen Vorgaben der Anerkennungskriterien sind aber sehr detailliert; bereits das Bundesverfassungsgericht hat sehr klare Kriterien formuliert. Die Länder sind also nicht gezwungen, ihrerseits zusätzliche Kriterien zu erlassen.
Im Blick auf die Anerkennung von Schwangerenkonfliktberatungsstellen haben die Länder die Möglichkeit, bestimmte Anforderungen als Voraussetzung zu stellen. Diese Aus¬führungsbestimmungen der Länder dürfen dem Bundesgesetz nicht widersprechen. So wäre zum Beispiel eine Verpflichtung zur Mitwirkung am Schwangerschaftsabbruch mit dem Geist des Gesetzes, das eine zielorientierte Beratung zum Lebensschutz normiert, nicht vereinbar. Alle staatliche Gewalt - und somit auch der Landesgesetzgeber - ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes dem Lebensschutz verpflichtet. Eine Schwangerenkonfliktberatungsstelle kann deshalb nicht verpflichtet werden, Hilfen zur Vorbereitung und Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen zu leisten.
Hinweise und Beratungen über Gelegenheiten zu einer Abtreibung und die Möglichkeiten der Finanzierung gehören nicht zur Schwangerenkonfliktberatung. Die Regelung in § 9 Nr. 4 Schwangerenkonfliktberatungsgesetz, die die strikte Trennung von Schwangerschaftskonfliktberatung und Beratung über Verfahrensschritte im Zusammenhang mit einer Abtreibung vorsieht, spricht für die strikte Trennung von Beratung und Durchführung des Abbruchs.

2.3 Plurales Angebot an Beratungsstellen
Die Länder sind nach § 3 und § 8 des Schwangerenkonfliktgesetze verpflichtet, ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen und darum auch Beratungsstellen freier Träger anzuerkennen und zu fördern. Der Bundesgesetzgeber geht von dem Gedanken aus, daß die Schwangere in einer Konfliktlage sich in eine Beratung begeben kann, zu der sie Vertrauen hat und die ihrer weltanschaulichen Ausrichtung entspricht.
Mit dem Schutzkonzept der Beratungsregelung ist es unvereinbar, die Beratungsstellen in Verfahren zur Finanzierung des Schwangerschaftsabbruchs einzubeziehen. Eine solche Verunsicherung von Lebenschutzberatung auf der einen und Unterstützung eines Schwangerschaftsabbruchs auf der anderen Seite, diegleichzeitig  in derselben Institution geschehen soll, ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ausgeschlossen.

2.4 Möglicher Zeitdruck
Katholische Beratungsstellen lehnen eine Beratung auch unter Zeitdruck nicht grundsätzlich ab. Jedes Gespräch ist bereits ein Eintritt in die Beratung. Konkret geht es aber um eine Beratung, über die anschließend eine Bescheinigung ausgestellt werden soll. Wenn für die Beraterin offensichtlich erkennbar ist, daß eine Beratung im Sinne des Gesetzes nicht möglich ist weil der Zeitdruck von der Schwangeren genutzt wird, eine Konfliktberatung im Sinne des Gesetzes zu umgehen, wird eine Bescheinigung über eine Beratung, die gar nicht erfolgt ist, abgelehnt.

2.5 Anonymität der Beratung
Die Schwangere kann der Beraterin gegenüber anonym bleiben. Will sie aber nach erfolgter Beratung einen Beratungsschein erhalten, dann muß sie der Beratungsstelle gegenüber, die den Nachweis über die erfolgte Beratung ausstellt, ihren Namen nennen und ihre Identität nachweisen. Anderenfalls würde sie eine Bera¬tungsbescheinigung erhalten, die beliebig weitergegeben werden könnte, da sie keinen Namen enthält.

3. Arbeit der katholischen Beratungsstellen
3.1 Zahl der katholischen Beratungsstellen

Derzeit bestehen 258 katholische Beratungsstellen für schwangere Frauen in Not- und Konfliktsituationen. Hinzu kommen 32 Nebenstellen, die regelmäßig mit einer Beraterin besetzt sind.

3.2 Finanzielle Förderung der katholischen Beratungsstellen durch den Staat
Die finanzielle Förderung der katholischen Beratungsstellen sieht in den verschiedenen Bundesländern sehr unterschiedlich aus. Sie liegt zwischen 100 Prozent bei den Personal- und Sachkosten bis zu lediglich 40 Prozent oder der Förderung der Personalkosten bis zu 75 Prozent. Ein anderes Modell sieht die Bezuschussung jeder Beratung mit 150 DM vor.

3.3 Finanzielle Hilfen durch die Katholischen Beratungsstellen
Durch die Katholischen Beratungsstellen wurden im Jahre 1994  über 86 Millionen DM aus der Landes- und Bundesstiftung vermittelt. Hinzu kamen über eine Million DM aus Kommunalen Hilfsfonds.
Aus Mitteln der Diözesanen Hilfsfonds wurden über 13 Millionen DM an Zuschüssen und Soforthilfen gezahlt. Hinzu kommen knapp 140 Millionen an Darlehen. Seit der Schaffung der Diözesanen Hilfsfonds im Jahre 1975 wurden bisher über 160 Millionen DM für schwangere Frauen in Not- und Konfliktsituationen zur Verfügung gestellt.

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