| Pressemeldung

Islamischer Religionsunterricht

Stellungnahme des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz

Die katholische Kirche bejaht seit langem das Recht auf einen islamischen Religionsunterricht (zuletzt im Gemeinsamen Wort der Kirchen zur Migration 1997, Nr. 208). Den Muslimen müssen Mitwirkungsmöglichkeiten eröffnet werden, wie sie auch für den christlichen Religionsunterricht gelten. Die katholische Kirche wirkt ebenso wie die evangelische bei der inhaltlichen Ausgestaltung des ordentlichen Lehrfachs evangelische bzw. katholische Religion mit. So will es unser Grundgesetz (vgl. Art. 7 Abs. 3 GG). Diese Konstruktion ist eine im europäischen Vergleich vorbildliche Arbeitsteilung zwischen Staat und Kirche. Der freiheitliche und weltanschaulich neutrale Staat kann nicht die großen und letzten Fragen nach „Gott, Freiheit und Unsterblichkeit“ (Kant) und so nach dem Sinn des Lebens in eigene Regie nehmen. Das tut nur ein totalitärer Staat. Andererseits kann und will der Staat in der öffentlichen Schule, für die er die Verantwortung trägt, auf religiöse Bildung nicht verzichten. Der Artikel 4 des Grundgesetzes, der die Religionsfreiheit sichert, eröffnet auch ein Menschenrecht auf religiöse Bildung. So ist der Staat auf die verschiedenen Religionsgemeinschaften als Partner angewiesen, mit denen er bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Religionsunterrichts kooperiert. Dieses Mitwirkungsrecht steht auch den Muslimen zu. Niemand, der eine Gesamtverantwortung für das Gemeinwesen verspürt, kann daran interessiert sein, daß den ca. 700.000 muslimischen Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit einer religiösen Unterrichtung in der Schule vorenthalten wird. Zwar geht es im Religionsunterricht um mehr als nur um Ethik, aber eine religiös fundierte Wertorientierung ist auch über den engeren Bereich des Glaubens hinaus von allgemeiner Bedeutung für die Gesellschaft. In diesem Sinn steht die katholische Kirche positiv zum Recht der Muslime auf einen schulischen Religionsunterricht.

Der Kirche liegt daran, daß auch der islamische Religionsunterricht nicht zu Sonderkonditionen außerhalb des Rahmens, wie ihn der Art. 7 GG vorgibt, stattfindet. Dieser sieht den Religionsunterricht als ordentliches Unterrichtsfach vor. Der Status eines ordentlichen Schulfaches hat zur Konsequenz, daß der Unterricht in deutscher Sprache erfolgt, daß die Lehrkräfte wissenschaftlich und pädagogisch ausgebildet sind und daß die Inhalte des Religionsunterrichts nicht im Widerspruch zur Rechts- und Verfassungsordnung stehen. Für die Muslime in Deutschland kommt es nun darauf an, sich so zu einigen, daß sie den Ländern ein autorisiertes Gegenüber präsentieren können, das, wie es die Kirchen für den christlichen Religionsunterricht tun, verantwortlich für die Inhalte ihres Religionsunterrichts zeichnet.

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