| Pressemeldung | Nr. 040

Erklärung des Vorsitzenden der Kommission für Ehe und Familie der Deutschen Bischofskonferenz

„Rechtsinstitut der Ehe schützen“

Zur aktuellen Debatte um Fragen eingetragener Lebenspartnerschaften erklärt der Vorsitzende der Kommission für Ehe und Familie der Deutschen Bischofskonferenz, Bischof Dr. Franz-Peter Tebartz-van Elst (Limburg):

„Am Wochenende wurden Meldungen bekannt, nach denen die CDU-Bundestagsfraktion plane - wie auch die anderen Fraktionen-, eingetragene Lebenspartner mit Ehegatten im Adoptionsrecht und beim so genannten Ehegattensplitting rechtlich gleichzustellen. Anlass hierfür ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. Februar 2013, die dem Gesetzgeber aufgibt, die Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner und Ehepartner gleich zu regeln.

In der Union selbst sind Stimmen laut geworden, die vor einem übereilten Vorgehen warnen. Wir schließen uns diesen Bedenken an.

Denn hinter diesen Einzelfragen kommen nach mehr als zehn Jahren, in denen Regelungen für eingetragene Lebenspartner geschaffen und Urteile zum Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft gefällt wurden, die grundsätzliche Fragen immer stärker zum Vorschein, worin sich Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft wesensgemäß unterscheiden und ob es angezeigt ist, wie es politisch bereits gefordert wird, die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Partner zu öffnen.

Diese Forderung geht nach unserer Auffassung deutlich zu weit. Das Rechtsinstitut der Ehe hat nicht nur die Partnerschaft zwischen Frau und Mann allein zum Bezugspunkt, sondern auch das Ehepaar, das Elternpaar geworden ist und Sorge und Verantwortung für Kinder trägt. Auf diese Weise ist die Ehe Keimzelle der Gesellschaft. Daher gehört es auch zur Grundstruktur des verfassungsrechtlichen Eheverständnisses, dass die Ehe von einer Frau und einem Mann eingegangen wird. Denn Ehe und Familie sind wesenhaft miteinander verknüpft.

In der Diskussion um die Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft wurde von ihren Befürwortern häufig das Argument gebraucht, es werde ja der Ehe und den Ehepaaren nichts weggenommen. Dabei stellt sich sehr wohl die Frage, ob ein Verzicht auf das geltende Ehestrukturmerkmal ‚Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner‘ nicht dazu beitragen könnte, das bisherige Eheverständnis um eine wesentliche Dimension zu verkürzen. Dieser Sorge haben wir in unseren Stellungnahmen zu dem Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaften von Anfang an Ausdruck verliehen.

Im Hinblick auf die Einzelfragen halten wir deshalb an unserer bisherigen Position fest: Die deutschen Bischöfe haben sich bei ihrer ablehnenden Haltung zum Adoptionsrecht für eingetragene Lebenspartner von der Überzeugung leiten lassen, dass ein Aufwachsen mit Mutter und Vater für die Identitätsfindung und Persönlichkeitsentwicklung des Kindes von großer Bedeutung ist. Daher sind wir der Auffassung, dass die Annahme eines Kindes durch ein Ehepaar grundsätzlich die besten Voraussetzungen für die Entwicklung eines Kindes bietet. Daher halten wir eine besondere Stellung von Ehepaaren im Adoptionsrecht insbesondere bei der so genannten gemeinsamen Fremdkindadoption nach wie vor für überzeugend.

Dies gilt auch für die besondere Stellung von Ehepaaren im Steuerrecht. Das so genannte Ehegattensplitting wird damit gerechtfertigt, dass aus wirtschaftlicher Sicht die Ehe regelmäßig eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs ist. Darüber hinaus wird der Ehe aber auch eine besondere Stellung im Einkommensteuerrecht eingeräumt, weil der Staat berechtigt hofft, dass Ehen regelmäßig zu Familien führen. So entfallen derzeit rund 90 Prozent der Splittingwirkung auf Ehepaare, bei denen aktuell Kinder im Haushalt leben oder gelebt haben.“

 

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