| Pressemeldung

EINIG IM VERSTÄNDNIS DER RECHTFERTIGUNGSBOTSCHAFT?

Erfahrungen und Lehren im Blick auf die gegenwärtige ökumenische Situation

Bischof Karl Lehmann
Referat des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz zur Eröffnung der Herbst-Vollversammlung in Fulda am 21. September 1998


I. Ausgangssituation und Absicht

Es dürfte lange Zeit her sein, daß die Rechtfertigungsbotschaft über Jahre und Monate ein Zentrum der öffentlichen Meinungsbildung darstellt und so viel Aufmerksamkeit beansprucht. Man kann bald erkennen, daß weniger eine überzeugende Neuformulierung und Auslegung für unsere Zeitgenossen im Mittelpunkt steht, sondern eine kontroverstheologische Auseinandersetzung, die mit scharfen, mitunter auch polemischen Tönen einhergeht. So sehr Klärung – und sei es im Streit – erwünscht und geradezu notwendig ist, so sehr droht auch ein elementarer Rückfall in Formen eines ökumenischen Gegeneinanders, das man mit solchen Zuspitzungen für überwunden glauben konnte. So übertönt ein rechthaberisch gewordener Streit alle ursprünglichen Absichten, zwischen den reformatorischen Kirchen, hier in Gestalt des Lutherischen Weltbundes, und der katholischen Kirche eine lehrhafte Vereinbarung zu finden. Fast mag man den Eindruck gewinnen, die gesuchte „Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre“ habe das Gegenteil von dem bewirkt, wozu sie beabsichtigt war: unaufhörlicher Streit statt Zeichen der Versöhnung. Den ökumenischen Experten, die seit Jahren und Jahrzehnten auf dieses Ziel hin arbeiteten, hat es eine Zeit lang angesichts des Stils und der Inhalte dieser Auseinandersetzung fast die Sprache verschlagen. Hingegen meldeten sich zahlreiche Hochschullehrer zu Wort, deren wissenschaftlicher Rang zu einem guten Teil auf ihren Gebieten unbestreitbar ist, die aber bisher wenig durch ökumenisch orientierte Beiträge hervortraten oder sich vor allem im Blick auf eine sogenannte Konsens-ökumene immer wieder als skeptische Mahner erwiesen. Dies schuf kein gutes Klima für den längeren Rezeptionsprozeß der „Gemeinsamen Erklärung“. Die evangelischen Synoden im deutschen Sprachgebiet, die einen Beschluß fassen mußten, stimmten zwar am Ende alle zu, aber die Differenzen sind erheblich. Die Kirchenleitungen gerieten zum Teil in einen Gegensatz zu vielen Theologieprofessoren, die in den reformatorischen Kirchen faktisch so etwas wie das volle Gewicht des Lehramts innehaben. Die Basis, sofern sie sich überhaupt um theologisch subtilere Dinge sorgt, war angesichts dieser Differenzen besonders betroffen. Viele waren der Überzeugung, die kirchenamtliche ökumene hinke hoffnungslos hinter der gewachsenen ökumenischen Realität hinterher und sie könne im Grunde nicht warten, bis „die da oben" mit ihren Experten nachkommen. So hat der Streit neben dem Interesse, das er da und dort geweckt hat, auch viel Enttäuschung, ja manchmal auch regelrechte Wut hervorgebracht. In dieser Situation kann hier nicht der ganze Weg der Auseinandersetzung vor allem in den letzten zwei Jahren nachgezeichnet werden. Es hat sich ein ungeheures Material angesammelt, dessen Ordnung, Bündelung und Interpretation ungebührlich viel Zeit und Raum beanspruchen würde. So ist ein Teil des Materials in 13 umfangreichen Heften der epd-Dokumentation gesammelt und leicht zugänglich, wobei nicht wenige Texte zum ersten Mal ungekürzt und korrigiert erscheinen.Stattdessen soll es hier um die Sache selbst gehen, wobei die aktuelle Auseinandersetzung als konkreter Hintergrund durchaus präsent bleibt. Es soll gezeigt werden, wie es zu dieser Erklärung kam, wo ihre Stärken und vielleicht auch Schwächen liegen, vor allem aber auch wie die umstrittene Sache selbst fortgesetzt werden kann. Es versteht sich von selbst, daß hier nur einige Etappen und Schwerpunkte skizziert werden können, die man ergänzen und fortführen kann, gewiß auch mit anderen Akzenten.

II. Die „Gemeinsame Erklärung“ als Ernte jahrzehntelanger Bemühungen

Der Text der „Gemeinsamen Erklärung“ ist erstaunlich knapp. Für Texte dieser Art ist dies eine Seltenheit. Dieser Befund enthält jedoch eine gewisse Ambivalenz. Es ist zweifellos erfreulich, daß ein so zentrales und schwieriges Thema in 44 meist sehr konzentrierten Artikeln auf knapp 10 Druckseiten Platz finden konnte. Dies war eine wesentliche Voraussetzung, daß z.B. Synoden und ähnliche Gremien sich überhaupt intensiver damit beschäftigen konnten. Es beweist auch viel ökumenischen Mut, eine solche Synthese zu wagen. Wenn man bei einem solchen Thema eine so konzentrierte Kürze wagt, setzt man sich vielen Gefährdungen aus. Der Text ist darum sehr verletzlich und braucht gutwillige Interpreten, die vor echten Problemen nicht die Augen zu verschließen brauchen, aber dennoch ein Minimum an Sympathie für das schwierige Unternehmen mitbringen sollten.Man darf jedoch auf der anderen Seite die verborgene Stärke dieses knappen Dokumentes nicht unterschätzen. Im Anhang wurden nämlich zu den Teilen 3 und 4 der „Gemeinsamen Erklärung“ aus verschiedenen lutherisch-katholischen Dialogen auf Quellen zurückgegriffen, die zum Teil recht umfangreich sind und nachhaltig die knappen Aussagen der Erklärung durch viele Zitate und Verweise stützen. Die geballte Wucht der Argumente entdeckt man nur, wenn man auch diese „Quellen“ in ihrem ganzen Umfang kennt und sie produktiv heranzieht. Leider sind sie sehr oft nicht einmal abgedruckt worden, obgleich sie als „Anhang“ dazugehören. Viele Einwände hätten sich schon durch ein sorgsames Studium dieser vielen Zeugnisse erübrigt. Hinter diesen Konsensbemühungen stehen kontroverstheologische Bemühungen, die in die Anfangszeit des ökumenischen Dialogs in den dreißiger Jahren zurückgehen und z.B. mit den Namen von R. Grosche und G. Söhngen, Y. Congar und J. Lortz verbunden sind. Die neue Erforschung und vertiefte Interpretation des Konzils von Trient, beispielhaft im Lebenswerk von H. Jedin, kommen hinzu. H.U. von Balthasars auch heute noch großes Barth-Buch aus dem Jahr 1951 markiert einen grundsätzlichen Durchbruch im ökumenischen Gespräch gerade über die zentralen Themen. H. Küng hat diese und andere Anstöße in seiner Dissertation, die E. Jüngel etwas boshaft immer noch für Küngs bestes Buch hält, selbständig aufgenommen und mit Hilfe einer umfangreichen Literatur fortgeführt. Es ist gerade heute aufschlußreich, wie in Küngs Untersuchungen mehrfach davon die Rede ist, „daß in der Rechtfertigungslehre, aufs Ganze gesehen, eine grundsätzliche Übereinstimmung besteht zwischen der Lehre Karl Barths und der Lehre der katholischen Kirche.“ Schon 1964 hat Küng in einem Nachwort darauf hingewiesen, es gehe nicht um eine totale, sondern um eine grundsätzliche Übereinstimmung, „die an diesem Punkt eine Kirchenspaltung nicht zuläßt" Man darf heute nicht übersehen, daß bei allen einzelnen Einwänden zu Küngs Barth-Buch die Kritiker „keinen Zweifel an der Orthodoxie der Darstellung Küngs von der katholischen Rechtfertigungslehre" hatten. H.U. von Balthasar schreibt dazu, Küng profiliere die „geforderte Christozentrik noch weit entschiedener (als er selbst) und unternimmt es, auch die alte erstarrte Front zwischen Reformation und Tridentinum diesbezüglich zu neuer Lebendigkeit zu erwecken. Man kann nur wünschen, daß die Ansätze Küngs umsichtig erweitert und ausgebaut ... werden. Das Gespräch, das in Gang ist, darf nicht wieder versteinern.“ Die ökumenische Theologie gerade im Zentrum der Kontroversen fängt auf katholischer Seite also nicht erst nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil an, sondern geht auf viel frühere Anfänge zurück. Aus den folgenden Jahren soll von katholischer Seite nur das bahnbrechende Werk von O.H. Pesch genannt werden. Es folgten evangelischerseits die Arbeiten von U. Kühn, H. Vorster, M. Bogdahn und H.G. Pöhlmann. Eine erste Frucht der gemeinsamen Auswertung dieser Studien haben U. Kühn und O.H. Pesch im Jahre 1967 vorgelegt. Schon hier sei erwähnt, daß O.H. Pesch und A. Peters später eine ähnliche Synthese gemeinsam vorgelegt haben. Die ökumenische Theologie gründet sich letztlich bei aller Teamarbeit auf die wissenschaftlichen Forschungen einzelner Theologen.So ist es nicht verwunderlich, daß der im Zeitraum von 1967–1971 vorbereitete „Malta-Bericht“ der Studienkommission „Das Evangelium und die Kirche“ im Blick auf die Rechtfertigungslehre von einem „weitreichenden Konsens" und von einer „weitgehenden Übereinstimmung“ spricht, ohne noch ungelöste Differenzen zu leugnen. Immerhin handelt es sich hier um den offiziellen Dialog zwischen dem Lutherischen Weltbund und der römisch-katholischen Kirche.Später boten die Gedenkjahre der 450. Wiederkehr der Entstehung des Augsburgischen Bekenntnisses im Jahr 1980 und des Luther-Jubiläums 1983 weitere Gelegenheiten zur Vertiefung. In der gemeinsamen Untersuchung lutherischer und katholischer Theologen wird festgehalten, „daß die tiefe Übereinstimmung gerade solche Bereiche einschließt, die immer als spezifische Kontroversthemen zwischen unseren Kirchen galten: die Lehre von der Rechtfertigung als Ausfaltung und Anwendung des Christusglaubens“ . Die vielen Studien und Erklärungen im Lutherjahr, im nationalen und internationalen Raum verstärkten im ganzen das soeben angeführte Gesamtzeugnis.Damit sind wir bereits in dem Zeitraum, in dem nach dem ersten Pastoral-Besuch von Papst Johannes Paul II. an den ökumenischen Arbeitskreis evangelischer und katholischer Theologen der Auftrag erging, die Lehrverurteilungen des 16. Jahrhunderts sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob und inwiefern sie den heutigen Partner noch treffen. Über 5 Jahre hindurch ist dabei in einer eigenen Arbeitsgruppe der Sachkomplex Rechtfertigung (Glaube–Taufe–Buße) gründlich überprüft und der öffentlichkeit vorgelegt worden. In der abschließenden Würdigung stellte die auftraggebende Gemeinsame ökumenische Kommission dazu fest: „Diese spannungsvolle Gemeinsamkeit im Glauben, die im 16. Jahrhundert zwar in Ansätzen empfunden, aber nicht gemeinsam zum Ausdruck gebracht werden konnte, läßt sich heute als gemeinsames Zeugnis beider Kirchen von der freisprechenden Rechtfertigung Gottes zum Ausdruck bringen ... Weil heute darüber Übereinstimmung zwischen den Kirchen besteht, ist zu fragen, ob Verwerfungssätze, die im 16. Jahrhundert von jeder der beiden Seiten gegen die Lehre der Gegenseite über die Rechtfertigung formuliert worden sind, heute noch mit kirchentrennender Wirkung aufrechterhalten werden müssen.“ Diese Teilausarbeitung, die viel Zeit und Kraft beanspruchte, ist in einem umfangreichen Kommentarband eingehend begründet und interpretiert worden. Man wird nicht sagen können, daß diese Untersuchungen, Kommentare und Werkstattberichte, die zum Teil auch in englischer Sprache erschienen, in der gegenwärtigen Diskussion eine Rolle spielen. Fast zur selben Zeit hat die seit 1965 sehr kompetent arbeitende US-Kommission zwischen Lutheranern und Katholiken ihre umfangreichen Arbeiten zu „Rechtfertigung durch den Glauben“´(1978–1983) abgeschlossen. Dies ist der 7. Bericht, in den seit Anfang auch die Erkenntnisse früherer Studien eingegangen sind. Es ist die eingehendste Behandlung der Rechtfertigungsfrage in einem interkonfessionellen Gespräch. Das Dokument schließt mit der Erklärung: „Wir sind dankbar dafür, daß wir nun in der Lage sind, gemeinsam zu bekennen, was unsere katholischen und lutherischen Vorfahren zu bezeugen gesucht haben, als sie auf verschiedene Weise auf die biblische Botschaft von der Rechtfertigung antworteten. Ein Grundkonsens (fundamental consensus) im Blick auf das Evangelium ist erforderlich, um unseren früheren gemeinsamen Erklärungen über die Taufe, die Eucharistie und die Formen kirchlicher Autorität Glaubwürdigkeit zu verleihen. Wir glauben, daß wir einen solchen Konsens erreicht haben.

Die Gemeinsame römisch-katholische/evangelisch-lutherische Kommission hat in den Jahren 1986–1993 diese größeren Dokumente zur Rechtfertigung am wohl schwierigsten Thema getestet und am Beispiel des Kirchenverständnisses erprobt. „Zusammenfassend kann gesagt werden, daß im Blick auf alle erörterten Fragebereiche (institutionelle Kontinuität der Kirche, das ordinationsgebundene Amt als Institution der Kirche, verbindliche kirchliche Lehre, kirchliche Jurisdiktion) von einem grundsätzlichen Konflikt oder gar von einem Gegensatz zwischen Rechtfertigung und Kirche nicht geredet werden kann, wie sehr auch immer die Rechtfertigungslehre darüber wacht, daß alle Institutionen der Kirche in ihrem Selbstverständnis und bei ihrer Ausübung dem Bleiben der Kirche in der Wahrheit des Evangeliums dienen, das allein im Heiligen Geist die Kirche schafft und erhält.“ Wenn damit auch noch keine Lösung des fundamentalen Problems der Zusammengehörigkeit und Differenz von Rechtfertigungsgeschehen und Kirche gegeben ist, so bedeutet diese viel zu wenig beachtete Schrift einen wichtigen Schritt zu einer exemplarischen Konsolidierung aller Bemühungen um einen grundsätzlichen Konsens.

Es gibt nicht nur einen stetigen Fortschritt in den ökumenischen Konsensbemühungen. Es muß nicht weniger auch eine Intensivierung und zugleich Erprobung im Inneren einer Kirche und zwischen allen Kirchen geben. Im Blick auf die Rechtfertigungsbotschaft ist dies in den deutschen Verhandlungen über die Lehrverurteilungen erfolgt. Dadurch ist das Thema weit in interessierte ökumenische Kreise hineingetragen worden. Diese Verdichtung des Konsens-Netzes ist nicht nur ein quantitatives Ergebnis, sondern auch ein qualitativer Konsens-Zugewinn, den man nicht unterschätzen sollte.

Man darf sich aber auch nicht nur im deutschen Sprachgebiet bewegen. Manchmal überschätzen wir unsere deutsche All-Kompetenz. Dies gilt für Themen und Probleme z.B. der finnischen Lutherforschung, die bei uns weniger Beachtung finden, aber auch für die derzeitige Theologie in Italien, wo man nicht nur die ökumenischen Fragestellung unter Mitwirkung vieler Theologen erheblich vertieft hat, sondern auch durch eine inzwischen sehr differenzierte Sicht des Trienter Konzils bereichert hat. Wir leben zwar im Land der Reformation, aber wir sind nicht der ökumenische Nabel der Welt – Gott sei Dank. Bei internationalen ökumenischen Begegnungen lächeln manche über uns, weil viele bei uns es immer noch meinen.

Es ist auch nicht so, daß die katholische Kirche sich nicht zum Thema geäußert hätte. Papst Johannes Paul II. hat sich bei allen drei Pastoralbesuchen 1980, 1987 und 1996 in Deutschland zu Martin Luther und der Rechtfertigungsbotschaft bzw. zum Projekt Lehrverurteilungen geäußert. Von anderen ökumenischen Äußerungen des Papstes sei hier abgesehen. Die Gemeinsame Erklärung zitiert aus einem sehr positiven und differenzierten Gutachten des Päpstlichen Rates zur Förderung der Einheit der Christen zur Studie „Lehrverurteilungen–kirchentrennend?“ . Die Stellungnahme der Deutschen Bischofskonferenz zur Studie „Lehrverurteilungen–kirchentrennend?“ vom 21. Juni 1994 erblickt in den Aussagen zur Rechtfertigung eine „fundamentale Übereinstimmung“ und einen „Grundkonsens“. „Dies wird in der vorliegenden Studie weiter entfaltet und an entscheidenden Einzelpunkten verifiziert.“ Bleibende Divergenzen und offene Fragen werden dabei nicht verschwiegen.Diese Zeugnisse wurden genauer aufgezählt, ohne vollständig sein zu wollen, um die lange, breite und tiefe Konsens-Bewegung in Richtung eines „Grundkonsenses“ im Verständnis der Rechtfertigungsbotschaft aufzuzeigen. Die „Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre“ aus dem Jahr 1997 kann nur so knapp sein, weil sie das reiche Erbe dieser Bemühungen einsammeln und zur Geltung bringen kann. Es ist erstaunlich, wie wenig diese immense Vorbereitung, die nicht generalstabsmäßig geplant wurde, sondern sich weitgehend aus den inneren Tendenzen der Arbeit selbst ergab, hinter der „Gemeinsamen Erklärung" zur Kenntnis genommen worden ist. Dies gilt nicht nur für die gegenwärtige Situation, sondern für viele einzelne Etappen und Stationen auf diesem Weg. Die professionelle und offizielle ökumene ihrerseits hat die Schreibtisch- und interne Gremienarbeit überschätzt. Noch so schöne Texte sind noch nicht mit spirituellem und kirchlichem Leben erfüllt. Jahrhundertealte Denkgewohnheiten und Verhaltensmuster sind - oft auch bis in die akademische Theologie hinein – stärker als die Versuche der Verständigung, die freilich selbst wiederum vielschichtig und mehrdeutig sein können. Die sozialpsychologischen Imprägnierungen der Trennung sind hartnäckiger als unsere guten Absichten.Die Diskussion um die „Gemeinsame Erklärung“ hat dies alles erst vollends an den Tag gebracht. Solange es letztlich unverbindliche Theologentexte waren, hat sich auch die theologische Zunft nicht sonderlich um sie gekümmert. Da das Dokument Verbindlichkeit erlangen sollte, kam die Wahrheit an den Tag. Es ist in dieser Hinsicht gut, daß die Nebelschleier zerrissen worden sind. Damit ist jedoch nicht erwiesen, daß die Einwände auch im Recht sind. Die qualifizierte fachliche Diskussion ist in der Tat weiter. Dies mag man z.B. daran ermessen, daß in der Theologischen Realenzyklopädie, herausgegeben von dem unverdächtigen Reformationshistoriker und ehemaligen Braunschweiger Landesbischof Gerhard Müller, ein katholischer Exeget den neutestamentlichen Artikel über die Rechtfertigung übernommen hat. Auf der anderen Seite ist es ein echter großer Fortschritt, wenn in einer namhaften evangelischen Dogmatik so fair über die katholische Rechtfertigungslehre berichtet und reflektiert wird, wie dies bei W. Pannenberg geschieht. Die solide theologische Forschung ist heute erst recht das erste und unersetzliche Erfordernis ökumenischer Arbeit. Dies gilt besonders für die Rechtfertigungslehre mit ihren dornigen Problemen.

III. Das Ausmaß eines „Konsenses in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre“

Entscheidend ist jedoch das Ergebnis des Konsens-Prozesses der „Gemeinsamen Erklärung“ . Im ersten Augenblick scheint das Ergebnis enttäuschend zu sein. Viele haben gewiß einen umfassenderen Konsens erwartet. Die Beschlüsse sowohl des Lutherischen Weltbundes als auch der römischen Instanzen enthalten für sie noch zu viele Vorbehalte und offene, ja sogar strittige Fragen. Hier muß man sich freilich fragen, welcher Begriff von Konsens dahinter steht. Nicht selten erscheint das Ideal eines Konsenses identisch mit einer uneingeschränkten Einigung über alle einzelnen materiellen Aussagen einer Lehre. Man könnte dies einen „totalen“ Konsens nennen. Die römische Antwort vom 25.06.1998 enthält eine Reihe von wenig glücklichen Formulierungen, die so verstanden werden könnten. Wenn man ernsthaft einen solchen Konsens fordern würde, müßte dies auch eine Einheitlichkeit der Sprache und Begriffe voraussetzen oder zur Folge haben. Ein solcher „totaler Konsens“ ist also gewiß nicht möglich. Am Ende würde dies die Unterwerfung des einen Partners unter den anderen bedeuten. Ein Dialog, der wirklich diesen Namen verdient, hat andere Gesetze, ohne dem Wahrheitsanspruch auszuweichen. Wer einen Unterschied zwischen Sache und Sprache leugnet oder sich einer solchen Differenz verweigert, kann im Grunde keinen ökumenischen Dialog führen. Freilich ist damit nicht gemeint, alle Unterschiede wären nur in verschiedenen sprachlichen Ausdrucksweisen begründet, ohne inhaltliche Aspekte einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund ist die Hermeneutik der „Gemeinsamen Erklärung“ wichtig. Sowohl der Beschluß des Rates des Lutherischen Weltbundes in Genf am 16.06.1998 als auch die Antwort der katholischen Kirche vom 25.06.1998 stellen übereinstimmend fest, daß es einen "Konsens in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre“ gibt. Damit nehmen sie einen Begriff der „Gemeinsamen Erklärung“ auf und machen sich diesen zu eigen. Dies ist ein entscheidender Vorgang, der viel zu wenig gewürdigt worden ist. Hier ist das Zentrum der „Gemeinsamen Erklärung“ .Über viele Jahre wurde gegenüber der kirchenamtlichen ökumene der Vorwurf erhoben, sie lasse die von der Theologie erarbeiteten Konsens-Texte ohne Antwort und beraube darum auch die Konsensbemühungen einer letzten Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit. Im Fall der „Gemeinsamen Erklärung“ ist aber nun das geschehen, was ein großer Teil der Theologen immer wieder gefordert hat. Der Beschluß des Rates des Lutherischen Weltbundes faßt dies einleitend gut zusammen: „Die Zeit ist nun reif für eine gemeinsame lutherisch/römisch-katholische Erklärung zur Rechtfertigungslehre. Eine Bilanz der Dialogergebnisse wurde gezogen, die Ergebnisse zusammengefaßt und eine Erklärung entwickelt, zu der die Kirchen offiziell Stellung nehmen können.“

„Dieses Ergebnis ist trotz mancher offengebliebener Fragen, Beschwernisse und vielleicht auch Ärgerlichkeiten erreicht worden. Es scheint mir unverantwortlich zu sein, andere Themen und Ereignisse dieses Prozesses so in den Mittelpunkt zu rücken, daß dieser epochemachende fundamentale Konsens verstellt und vernebelt wird. Gerade darum wurde oben der jahrzehntelange Konsensprozeß aufgezeigt, um genauer zu sehen, wie sich die innere Dynamik in der Feststellung eines „Konsensus in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre“ erfüllt. Wie immer man Einzelheiten der römischen Antwort deuten mag, es kann jedenfalls kein Zweifel daran bestehen, daß dies von Anfang bis Ende der Grundduktus der Antwort vom 25.06.1998 ist, auch wenn damit konkrete Einschränkungen verbunden sind. In diesem Sinne besteht auch an der Erklärung von Joseph Kardinal Ratzinger kein Zweifel, daß zwischen der eigentlichen „Erklärung“, die das grundlegende Ergebnis formuliert, und den im zweiten Teil entfalteten einzelnen „Präzisierungen“, die konkrete, jedoch partikuläre Einwände formulieren, ein erheblicher Unterschied gegeben ist. Der erste Teil „Erklärung" formuliert die prinzipielle Entscheidung, der zweite Teil „Präzisierungen“ – Kardinal Ratzinger sagt auch „Verdeutlichungen“ – greift die Fragen auf, die im Dokument selbst als künftige Aufgaben formuliert sind. Selbstverständlich ist der zweite Teil keine Rücknahme der ausdrücklich erklärten Übereinstimmung in Grundwahrheiten. Der dritte Teil öffnet bewußt den Blick in die Zukunft, wenn er mit „Perspektiven für die künftige Arbeit“ überschrieben ist. Nichts anderes erklärt Edward Idris Cardinal Cassidy, der Präsident des Päpstlichen Rates zur Förderung der Einheit der Christen, in seinem englischsprachigen Brief vom 30.07.1998 an den Generalsekretär des Lutherischen Weltbundes, Dr. Ismael Noko. Sicher muß man sich heute die Frage stellen, ob man diese grundsätzliche Struktur mit der Unterscheidung der beiden Teile, wenigstens in einem erläuternden Kommentar, hätte nicht eindrücklicher und evidenter herausgestellt werden können. An dieser grundlegenden Interpretation kann jedoch, verglichen mit ähnlichen Dokumenten, kein Zweifel sein. Freilich verleitet das schon quantitative Übergewicht der „Präzisierungen“ dazu, die jeweilige Bedeutung dieser Teile falsch einzuschätzen. Man sollte auch nicht leugnen, daß die Hinweise in Nr. 6 zum unterschiedlichen Charakter und zur verschiedenen Autorität der Gesprächspartner sich als mißverständlich und für viele als verletzend herausgestellt haben, obgleich im selben Abschnitt die „große Anstrengung“ des Lutherischen Weltbundes und der „echte kirchliche Wert der Unterschrift“ hervorgehoben werden. Der Ausdruck „Konsens in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre“ ist in mehrfacher Hinsicht interpretationsbedürftig. Es ist nicht gesagt „Konsens in den Grundwahrheiten" oder gar „Konsens in allen Grundwahrheiten“. Die vatikanische Antwort spricht im Blick auf die Fragestellung und die Beurteilung der „Gemeinsamen Erklärung" von einem „hohen Grad an Übereinstimmung". Dieser „unter zahlreichen Aspekten erzielten Übereinstimmung" bzw. „Verständigung in allen Grundwahrheiten“ stehen trotz „eines bemerkenwerten Fortschritts im gegenseitigen Verständnis und in der Annäherung der Dialogpartner" und „zahlreicher Konvergenzpunkte“ einige Unterschiede und Divergenzen entgegen.Nun formuliert die „Gemeinsame Erklärung“ selbst schon eine solche Grenze: „Sie will zeigen, daß aufgrund des Dialogs die unterzeichnenden lutherischen Kirchen und die römisch-katholische Kirche nunmehr im Stande sind, ein gemeinsames Verständnis unserer Rechtfertigung durch Gottes Gnade im Glauben an Christus zu vertreten. Sie enthält nicht alles, was in jeder der Kirchen über Rechtfertigung gelehrt wird; sie umfaßt aber einen Konsens in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre und zeigt, daß die weiterhin unterschiedlichen Entfaltungen nicht länger Anlaß für Lehrverurteilungen sind.“ Die Übereinstimmung in Grundwahrheiten schließt also Differenzen, wie sie in den Nr. 18–39 erwähnt werden, nicht aus. Allerdings geht man von der Voraussetzung aus, daß die verbleibenden Differenzen den erzielten Grundkonsens nicht wieder aufheben. So darf man voraussetzen, daß auch sehr ernste und weiterreichende Differenzen, wie sie vor allem in Nr. 1 der römischen Antwort formuliert sind, die Annahme der gemeinsamen Grundwahrheiten nicht wieder in Frage stellen.

Man spricht im Blick auf die Hermeneutik ökumenischer Lehrvereinbarungen an dieser Stelle von einem „differenzierten Konsens“. Es ist also ein Konsens, der von vornherein nicht total und uniform ist, sondern bei aller Übereinstimmung in der Lage ist, Unterschiede zuzulassen. Im Grundlegenden muß es Übereinstimmung geben. Sonst wäre das Wort Konsens fehl am Platz. Aber innerhalb der Gemeinsamkeit gibt es dann legitime Differenzen. Ja, man spricht wohl besser von Differenzierungen. Das jeweils verschiedene Verständnis ist freilich nicht mehr kirchentrennend. Die verbleibenden Verschiedenheiten erscheinen als zulässig und legitim, weil sie die Übereinstimmung im Wesentlichen nicht in Frage stellen. Es ist dabei evident, daß die verbleibenden Differenzen nicht grundsätzlich und durchgängig einen Mangel darstellen, sondern davon geprägt sind, daß die Kirche stets eine Einheit in Vielfalt ist und daß sich dies in der Struktur eines ökumenischen Konsenses widerspiegelt. Freilich ist das Ausmaß dieser Verschiedenheit noch nicht ausreichend geklärt. Die Vertreter der lutherischen Theologie rücken diese Aussagen über den „differenzierten Konsens“ ganz nahe an das Modell des Lutherischen Weltbundes über die Gestalt von Einheit und Vielfalt in der Kirche, nämlich die „versöhnte Verschiedenheit“. Diese Formel kann in allgemeiner Form gewiß auch von katholischer Seite aus positiv aufgenommen werden. Wenn man sie aber im Sinne einer strikt lutherischen Theologie und des Artikels 7 der Confessio Augustana eng auslegt, nämlich das Amt ganz aus den Einheitskriterien von Kirche ausschließt, sind hier Grenzen des Verständnisses erreicht. Hier besteht zweifellos ein Klärungsbedarf. Dies ändert nichts grundsätzlich an einer allgemeinen vorläufigen Brauchbarkeit der Kategorie „differenzierter Konsens“.

An dieser Stelle bedarf es einer weiteren Erörterung über die Struktur des ökumenischen Konsenses, wie er sich in der Formel „Konsens in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre“ ausdrückt. Es muß noch deutlicher nach dem Gewicht, der Art und der Form der verbleibenden Differenzen gefragt werden. Dabei besteht kein Zweifel, daß man sich im 16. Jahrhundert und in der Folgezeit in mancher Hinsicht – dies gilt nicht generell – mißverstanden, aneinander vorbeigeredet und eben nicht wirklich begriffen hat. Verkürzende Polemik und vereinfachende Propaganda, wie sie eben auch in den Flugschriften geschehen ist, haben zweifellos zu solchen Entstellungen des Gesprächspartners geführt. Es darf nicht als Manipulation verstanden werden, wenn man heute mit Hilfe der Historie und ihrer Methoden, aber auch einer verläßlichen Hermeneutik solche Entstellungen aufdecken kann. Die Bearbeitung der Lehrverurteilungen des 16. Jahrhunderts ist gar nicht anders denkbar. Hier gibt es eine echte Entschärfung. Veränderte Verstehensbedingungen rücken näher zusammen. Aber hier lauert zugleich eine Gefahr.

Die Ergebnisse bedeuten nicht automatisch, daß traditionelle Kontroverspunkte ein längst überholter Streit sind, wo es bloß um Begriffe geht. Es wäre auch zu einfach, alles nur auf verschiedene Sprach- und Denkformen zu reduzieren. In der Sache wäre dann keine Differenz. Die Konsequenz wäre, daß die Lehrentscheide z.B. des Konzils von Trient heute einfach außer Kraft gesetzt werden könnten. Mit Recht warnt die katholische Antwort vom 25.06.1998 vor einer solchen kurzschlüssigen Denkweise: „Der hohe Grad der erreichten Übereinstimmung gestattet allerdings noch nicht zu behaupten, daß alle Unterschiede, die Katholiken und Lutheraner in der Rechtfertigungslehre trennen, lediglich Fragen der Akzentuierung oder sprachlichen Ausdrucksweise sind. Einige betreffen inhaltliche Aspekte, und daher sind nicht alle, wie in Nr. 40 behauptet wird, wechselseitig miteinander vereinbar.“ Vielleicht muß man hier eine Zwischenreflexion einschieben. Man sollte, wie früher schon dargelegt, Sprachform und Sachproblem durchaus unterscheiden, jedoch nicht simpel trennen. Es gibt selbstverständlich mehrschichtige Wechselwirkungen zwischen beiden Dimensionen, die eng zusammengehören. Man darf aber nicht alles im Sinne von verschiedenen Sprach- und Denkformen relativieren, so daß die Entscheidung über die Erkenntnis von Wahrheit an den Rand gedrängt werden kann. Es gibt jedoch zweifellos – und dies sollte man gerade angesichts eines möglichen Mißbrauchs nicht vergessen – aus unterschiedlichen Situationen und Interessen heraus verschiedene Zugänge, Akzentuierungen und Intentionen („Anliegen“). Sie können je nach Ausgangspunkt und Zielvorstellung verschieden sein, ohne daß sie stets in einem unversöhnlichen Gegensatz zueinander stehen müßten. Die immer größere Wahrheit erschöpft sich nicht in einer Perspektive. Hier gibt es eine echte Komplementarität, auf die L. Ullrich immer wieder hinweist. Diese Intentionen können einander auch ergänzen und ergeben erst zusammen ein vollständiges Bild dessen, was gesagt werden muß. Es muß also nicht immer eine Übereinstimmung oder gar Identität in der Gedankenführung und in der Ausdrucksweise existieren. Diese hermeneutische Möglichkeit muß sehr sorgfältig mit allen konkreten methodischen Operationen vor allem historischer Erkenntnis verifiziert werden. Darum ist in dem schwierigen Netz sich überschneidender Rechtfertigungslehren eine penible historische Kleinarbeit, die allen Windungen und Schattierungen nachgeht, unersetzlich. Dem Laien, besonders, wenn er z.B. in einer konfessionsverschiedenen Ehe lebt und darunter leidet, erscheint eine solche Kärrner-Arbeit leicht als unnützes Glasperlenspiel. Hier muß die Theologie als Wissenschaft immer wieder um Verständnis und Vertrauen werben. Sie muß aber selbst auch mit großer historischer und hermeneutischer Sensibilität wachsam sein gegenüber einem mißbräuchlichem Gebrauch ihrer Instrumente. An dieser Stelle muß man auch terminologisch behutsam sein. Wenn sich solche Differenzen zeigen, die nicht den Grundkonsens gefährden und auch nicht kirchentrennend sind, sollte man noch nicht von einem vollen Konsens sprechen. Es sind dann vielmehr innerhalb eines Grundkonsenses eher sog. Konvergenzen, die zunächst nebeneinander stehen, vielleicht auch nebeneinander Geltung beanspruchen dürfen, so auch gleichsam sich aufeinander hinbewegen, aber vielleicht in ihrer Versöhnbarkeit noch nicht vollends geklärt sind. In diesem Sinne gehören Konsense und Konvergenzen zusammen. Wenn diese historischen und hermeneutischen Operationen gelingen, heißt dies – wie früher schon bemerkt – noch nicht, daß frühere Verurteilungen einfach gegenstandslos waren und sind. Hier werden von reformatorischer Seite aus nicht selten an die katholische Theologie und das kirchliche Lehramt Ansinnen herangetragen, die die bleibende Gültigkeit konziliarer Entscheidungen verkennen. Es kann nicht darum gehen, daß frühere Entscheidungen, die wir heute gewiß besser in ihrer historischen Kontingenz erkennen, einfach außer Kraft gesetzt werden. Darum haben wir bei der Behandlung der Lehrverurteilungen auch anders gefragt und angesetzt. Es ist zwar richtig, aber reicht auch noch nicht aus zu sagen, die früher einmal ausgesprochenen Urteile könnten in neuen Situationen wieder neue Geltungskraft gewinnen, wenn bestimmte Fehlhaltungen wiedererwachen, z. B. pelagianischer Herkunft. Vielmehr haben wir uns auf die Frage begrenzt, ob die Lehrverurteilungen des 16. Jahrhunderts den heutigen Partner noch treffen. Dies ist eine sehr viel bescheidenere, wenn auch schwierigere Fragestellung. Es darf nicht überraschen, daß der Päpstliche Rat zur Förderung der Einheit der Christen und die Glaubenskongregation die Pflicht haben, an diesem Punkt wachsam zu sein und auf der Hut zu bleiben, damit sich keine Formelkompromisse einschleichen. Bei einem so knappen Dokument wie der „Gemeinsamen Erklärung“ wird dies besonders wichtig. Darin sehe ich auch den Sinn kritischer Anfragen evangelischer Theologen an den Text. Aber diese Skepsis bleibt ihrerseits nur dann in den Grenzen, wenn der gesamte Konsens-Bildungsprozeß seit Jahren und Jahrzehnten geistig gegenwärtig bleibt und wenn der erzielte Grundkonsens – wenigstens eine Chance dazu als Minimum – nicht einfach gegenüber einer fundamentalen Kritik von Details zweitrangig oder uninteressant wird. Beim genauen Lesen der „Gemeinsamen Erklärung“ spürt man immer wieder, daß die Verfasser hier fast immer sehr verantwortungsvoll und sensibel vorgegangen sind.


IV. Notwendige Klärungen

Die „Gemeinsame Erklärung“, der Beschluß des Rates des Lutherischen Weltbundes vom 16.06.1998 und die katholische Antwort vom 25.06.1998 formulieren Aufgaben, die noch nicht bewältigt werden konnten und künftig erst noch gelöst werden müssen. Diese werden unterschiedlich betont, was vielleicht recht verschieden in die Augen springen kann. Aber es ist doch erstaunlich, daß es praktisch dieselben Anfragen sind. Es handelt sich nämlich besonders um den Stellenwert der Rechtfertigungslehre als Kriterium, um das Verhältnis der neuen Gerechtigkeit zu Konkupiszenz und Sünde im gerechtfertigten Menschen und um das Verhältnis von guten Werken und der Wahrung der Gnade, einschließlich der Probleme der „Mitwirkung“. Es ist mir eigentlich unbegreiflich, warum man in der ganzen Debatte nicht diese große Gemeinsamkeit in der Überzeugung der noch klärungsbedürftigen Probleme wahrgenommen und anerkannt hat. Wenn man das, was „Konsens in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre“ besagt, annimmt, darin einen „differenzierten Konsens“ erblickt und so nicht überrascht ist über verbleibende Differenzen bzw. Differenzierungen, kann man über die Notwendigkeit noch zu leistender „Klärungen“ bzw. „Präzisierungen“ nicht so erbost sein, wie es vielfach geschehen ist. Ich will dabei nicht leugnen, daß die in der katholischen Antwort in diesem Teil gewählte Sprache an manchen Stellen unnötig hart ist. Freilich, sie ist um die Klarheit der Wahrheit besorgt. Wenn jedoch mit kirchenamtlicher Verbindlichkeit nach jahrhunderterlanger Trennung sowie Verwerfung und nach jahrzehntelangen Konsensbemühungen den Kirchen die Feststellung eines „Konsenses in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre" gelingt, dann ist es doch angesichts der gegebenen Schwierigkeiten beinahe selbstverständlich, daß der differenzierte Konsens noch eine Reihe von Aufgaben enthält, an denen man sich weiterhin abarbeiten muß. In diesem Sinne habe ich trotz mancher Enttäuschung und mancher Ungeschicklichkeiten von Anfang an die totale Entrüstung über die katholische Antwort und die Frustration hinsichtlich der gesamten Situation nicht verstehen können. Darum ging es mir in der eigenen Stellungnahme vom 26.06.1998 nicht um eine beruhigende Schadensbegrenzung, auch nicht bloß um die Bekämpfung der entstandenen Resignation, sondern um eine nüchterne, aber auch sachgerechte Wertung des Erreichten: „Das erreichte gemeinsame Verständnis ist ein entscheidender Schritt auf dem Weg zu einer umfassenden Einheit der Kirchen. Es gibt keinen ernsthaften Grund zu Enttäuschung und Resignation. Was sich in mehr als 450 Jahren theologisch, spirituell, kulturell und oft auch politisch auseinandergelebt hat, braucht bei allem hohen Einsatz Zeit der Reifung für ein verantwortungsvolles Zusammenwachsen. Es ist deshalb notwendig, bald die z. T. auch vom Lutherischen Welbund geforderten theologischen Erklärungen in weiteren ökumenischen Gesprächen entschieden anzugehen und in einem auch spirituellen Prozeß glaubwürdig zu vollenden.“ Es ist in diesem Zusammenhang nicht möglich, die anstehenden Aufgaben im einzelnen zu skizzieren. Es soll auch nicht der Eindruck erweckt werden, als ob es in den noch ausstehenden Problembereichen einfache Lösungen geben könnte. Dennoch will ich wenigstens stichwortartig auf einige Probleme aufmerksam machen. Dabei muß beachtet werden, daß Kardinal Ratzinger in seinem Leserbrief an die FAZ am 14.07.1998 eigens darauf aufmerksam macht, daß die verlangten „Präzisierungen" einen anderen Stellenwert als die „Erklärung“ im ersten Teil der Antwort haben. Die Antwort selbst hebt hervor, daß die verlangten Verdeutlichungen „nach ihrer Bedeutung geordnet“ sind, was bisher wenig beachtet worden ist. Unter dieser Hinsicht scheinen mir folgende vorläufige Bemerkungen nützlich zu sein:

  • Die größten Schwierigkeiten sieht der Vatikan in der Formel „Zugleich Gerechter und Sünder“. Diese Aussage erscheint unvereinbar mit der Erneuerung und Heiligung des inneren Menschen. Hier kann die katholische Antwort noch nicht verstehen, wie die in der „Gemeinsamen Erklärung“ versuchte Fassung dieses Grundsatzes vereinbar sein soll mit den Entscheidungen des Konzils von Trient über die Ursünde und die Rechtfertigung.Es geht mir hier nicht in erster Linie um die Frage, ob die Formulierungen der „Gemeinsamen Erklärung“ hier ausreichend sind. Auf jeden Fall muß man gerade hier auf die im Anhang gegebenen „Quellen“ zu 4.4 der „Gemeinsamen Erklärung" verweisen. Freilich geht daraus auch der verschiedene Sprachgebrauch hervor. In der Tat bin ich schon seit den 80er Jahren der Überzeugung, daß es zwar viele wertvolle Bausteine zur Überwindung des Dissenses über die Formel „Zugleich Gerecht und Sünder“ gibt, daß es jedoch in den ökumenischen Gesprächen trotz guter Ansätze noch nicht zu einer so überzeugenden Aufarbeitung dieser paradoxen Formel gekommen ist, daß es darüber einen allseits befriedigenden Konsens gibt. Gegenüber manchen Deutungen im Luthertum, die ja ein relativ breites Spektrum bilden, hat der katholische Theologe immer wieder den Eindruck, Gnade und Rechtfertigung würden im Menschen keine Änderung bewirken, obwohl doch Luther z.B. von einem Wachsen in der Gerechtigkeit sprechen kann. Die Klärung dieser Formel, die zweifellos in einer allgemeineren Form auch katholisch verstanden werden kann, ist gewiß nochmals eine Nagelprobe auf die gemeinsame Beschreibung der Wirklichkeit der Rechtfertigung im Menschen, selbst wenn die bleibende Souveränität des rechtfertigenden Handelns Gottes außer Zweifel ist.
  • Ein weiterer Einwand bezieht sich auf die Aussage der „Gemeinsamen Erklärung“ in Nr. 18 hinsichtlich des verschiedenen Stellenwertes der Rechtfertigungslehre für Katholiken und Lutheraner. Diese Nr. 18 ist sehr sorgfältig formuliert und hält eine wichtige gemeinsame Aussage fest: „Sie (die Lehre von der Rechtfertigung) ist ein unverzichtbares Kriterium, das die gesamte Lehre und Praxis der Kirche unablässig auf Christus hin orientieren will. Wenn Lutheraner die einzigartige Bedeutung dieses Kriteriums betonen, verneinen sie nicht den Zusammenhang und die Bedeutung aller Glaubenswahrheiten. Wenn Katholiken sich von mehreren Kriterien in Pflicht genommen sehen, verneinen sie nicht die besondere Funktion der Rechtfertigungsbotschaft. Lutheraner und Katholiken haben gemeinsam das Ziel, in allem Christus zu bekennen, dem allein über alles zu vertrauen ist als dem einen Mittler (1 Tim 2,5f), durch den Gott im Hl. Geist sich selbst gibt und seine erneuernden Gaben schenkt.“ Die Quellentexte zu Kapitel 3 sind eine wertvolle Interpretationshilfe. Ich bin der Überzeugung, daß man hier schon weit aufeinander zugegangen ist. Vielleicht ist es nicht ganz deutlich geworden, was es heißt, daß „Katholiken sich von mehreren Kriterien in Pflicht genommen sehen“. Damit ist sicher auch gemeint, daß die biblische Botschaft vom Heil vielfältig artikuliert wird, wie die Nummern 8 bis 12 überzeugend darlegen. Wenn die Rechtfertigungsbotschaft gegenüber dieser reichen Pluralität von Aussagen zum Heil exklusiv gesetzt wird, entsteht die Frage, ob man hier noch der vollen Stimme des ganzen Neuen Testaments entspricht. Es gibt ohne Zweifel, wie die Forschung manigfach feststellt, hier Differenzen zwischen Paulus und Luther. Die katholische Antwort macht auf die Glaubensregel und damit wohl auch auf das Bekenntis zum dreifaltigen Gott aufmerksam.Die Katholiken scheuen nicht die Betonung des einzigartigen Heilshandelns Gottes, sondern fürchten in der extremen Zuspitzung auf die Rechtfertigungslehre als Kriterium aller theologischer Aussagen und aller kirchlicher Erscheinungen, besonders auch im Blick auf die Kirche, die Sakramente sowie die Ämter und Dienste, deren fragwürdige spirituell-theologische Entleerung und extreme Relativierung. Es gibt durchaus Beispiele für solche Interpretationen, zu denen die katholische Kirche bis zum Erweis des Gegenteils keine Zustimmung geben könnte. Es bleibt hier aber auch zu fragen, ob solche Aussagen sich auf die Schrift, auf Luther und die Bekenntnisschriften stützen können. Es ist mir bewußt, daß diese exklusive Kriteriologie viele Emotionen enthält und zugleich weckt. Viele sehen hier von verschiedener Seite aus den Kern von so etwas wie „Protestantismus“. Deswegen lohnt es sich mehr denn je, dieser schwierigen Frage nochmals sehr viel intensiver als bisher nachzugehen.
  • Wer die ökumenischen Gespräche über die Rechtfertigung kennt, weiß, daß die Frage der Beschreibung des Verhältnisses von Mensch und Gott im Rechtfertigungsgeschehen vor allem im Zusammenhang der „Mitwirkung“ (cooperatio) viel Zündstoff enthält. Man wird nicht sagen können, daß die wenigen vermittelnden Formeln, die in den Konsensdokumenten zu finden sind, „wasserdicht“ sind. Dies ist ein typischer Begriff, den man mit großer Sensibilität analysieren und übersetzend verwenden muß. Die lutherische Rechtfertigungslehre kann jedoch durchaus verstehen, daß man ohne Beschreibung der aktiven Beanspruchung des Menschen durch die empfangene Rechtfertigungsgnade und das personale Beteiligtsein die Wirklichkeit des erlösten Menschen nicht erfassen kann. Viele Elemente, die die Theologie und die ökumenischen Gespräche bisher zu formulieren versucht haben, zeigen in die wahre Richtung. Wenn diese Fragen wirklich gelöst sind, ist es auch leichter, die Probleme des Verdienstes und der guten Werke nochmals neu anzugehen.Ich will auf viele Probleme der Diskussion nicht eingehen, obgleich es geradezu reizvoll wäre. So ist es m. E. ein müßiger Streit, ob die katholische Theologie die Formulierung einer „Rechtfertigung allein aus Glauben“ annehmen könnte. Der bekannte, lange am Päpstlichen Bibelinstitut lehrende Exeget St. Lyonnet hat schon in zahlreichen Studien vor dem Zweiten Vatikanischen Konzil aufgezeigt, daß das „sola fide“ längst vor Luther in der katholischen Tradition vorkommt. Bereits Robertus Bellarmin bezieht sich in seinem Werk „De iustificatione“ auf Origenes, Hilarius, Basilius, Chrysostomus, Augustinus, Cyrill von Alexandrien, Ambrosiaster und Bernhard. Aber diese Sprache der Tradition gebraucht natürlich nicht die exklusive Schärfe, wie dies häufig im Luthertum geschieht. Vermutlich ist deshalb zur Unterscheidung diese Redeweise nach der Reformation im katholischen Bereich auch zurückgetreten. Läßt sich aber eine extreme Zuspitzung der „particula exclusiva“ bei näherem Zusehen halten? Oder warum gibt es in der lutherischen Tradition hier gegenüber den anderen Reformatoren erhebliche Differenzen? Warum spricht man auch von einem „sola fide numquam sola“? Natürlich erhebt sich hier die Frage, ob es in diesen künftigen Aufgaben und Anfragen so etwas wie eine noch nicht bewältigte „Grunddifferenz“ zwischen den Konfessionen gibt. Man sollte diese Frage nicht voreilig bejahen, denn sie könnte die sorgfältige Detail-Weiterarbeit an den genannten Themen blockieren. Es ist aber nicht auszuschließen, daß sich eine Grundfrage im Verständnis der Heilswirklichkeit darauf konzentriert, wie das Heil Gottes die irdische Wirklichkeit erreicht, ohne in der menschlichen Realität oder gar der Verfügbarkeit des Menschen aufzugehen, aber dennoch die irdische Wirklichkeit auch nachhaltig zu wandeln und durchgreifend und umfassend zu ändern vermag. Hier geht es wohl nicht mehr nur um Denkformen und Sprachgewohnheiten. Jedoch scheint dies einstweilen noch mehr eine Frage der theologischen Forschung als des unmittelbaren ökumenischen Gesprächs zwischen den Kirchen zu sein.


V. Eine Zukunftsperspektive, oder: Wie soll es weitergehen?

Beide Kirchen suchen zur Zeit, wie das Vorhaben der „Gemeinsamen Erklärung“ fortgesetzt werden kann. Der Beschluß des Rates des Lutherischen Weltbundes gibt im Schlußteil selbst Hinweise zum Rezeptionsprozeß und erläutert dies auch in einigen Empfehlungen. Die katholische Antwort versteht die Präzisierungen von Anfang an so, „daß die nachfolgenden Hinweise ein Ansporn sein können, um das Studium dieser Fragen in demselben brüderlichen Geist weiterzuführen, der den Dialog zwischen der katholischen Kirche und dem Lutherischen Weltbund in letzter Zeit geprägt hat.“

In diesem Sinne scheint es mir keine Lösung zu sein, wenn man den bisher eingeschlagenen Weg ganz verläßt. Eine „Neufassung“ oder auch nur eine „partielle Revision“ der jetzigen Fassung der „Gemeinsamen Erklärung" würde den Eindruck nahelegen, als ob kein „Konsens in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre“ gegeben sei. Es wäre unter diesen Umständen auch völlig vergeblich, wieder am Nullpunkt anzufangen. Man würde damit auch die ganze Kette vieler Konsensbemühungen seit Jahren und Jahrzehnten desavouieren. Man könnte auch wohl kaum damit rechnen, daß die ökumenischen Experten, die bisher den Dialog entscheidend mitgetragen haben und die man – trotz eines notwendigen Generationenwechsels – auch künftig in Anspruch nehmen muß, zu einem solchen radikalen Neubeginn bereit sein würden. Man würde damit auch die erfolgte Zustimmung sowohl des Lutherischen Weltbundes als auch der katholischen Kirche zu einem „Konsens in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre" wieder aufheben. Dies ist im Ernst nicht zumutbar. Außerdem haben die Einwände lutherischerseits und die katholischerseits verlangten Klärungen, auch wenn sie von unterschiedlicher Bedeutung sein sollten, nicht das Gewicht eines prinzipiellen Vorbehalts gegen den ganzen Text. Ich habe dies eingehend zu begründen versucht, daß nämlich der gefundene Grundkonsens durch lange Bemühungen vorbereitet und erhärtet ist. Eine prinzipielle Revision auch partieller Art ist darum nicht notwendig und auch nicht angemessen. Deshalb legt es sich nahe, sich auf die klärungsbedürftigen Punkte zu konzentrieren und bei ihren gegenwärtigen Formulierungen anzusetzen. Es dürfte dann naheliegen, die bisherigen Aussagen zu interpretieren und zu kommentieren. In welcher Form dies dann in einer späteren Endredaktion der „Gemeinsamen Erklärung“ hinzugefügt oder ihr eingefügt wird, steht jetzt nicht zur Entscheidung an. Im übrigen scheint es mir gewiß zu sein, daß viele Einwände bei einer sorgfältigen Lektüre der „Gemeinsamen Erklärung“ ohnehin hinfällig werden. Dies gilt besonders, wenn man die umfassenderen Dokumente, auf denen sie gründet und die in den „Quellen“ in verkürzter Form verdichtet sind, heranzieht. Ich habe die feste Hoffnung, daß man sich darüber einigen kann. Kein Verantwortlicher auf Seiten der Kirchenleitungen hat bisher die Türe zugeschlagen. Die meisten lutherischen Bischöfe und Synoden haben bei allem Respekt für die Einwände der Fachtheologen ihre eigene Verantwortung gewahrt. Dies ist ein wichtiges Phänomen und Signal. Die ernsthaften theologischen Einwände müssen deshalb nicht vergessen werden. Sie können, auch wenn sie nicht immer zutreffen, zu einer Hilfe werden für das Finden noch besserer Formulierungen. Ich bin auch überzeugt, daß sich trotz mancher Enttäuschung genügend Theologen auf beiden Seiten zur Verfügung stellen, um die bestehenden Aufgaben in Angriff zu nehmen. Der ökumenische Arbeitskreis evangelischer und katholischer Theologen hat sich z.B. nach Abschluß des Projektes „Lehrverurteilungen“ bereit erklärt, auf zwischenzeitlich vorgetragene Ergänzungswünsche einzugehen, z.B. auf den schwierigen Gesamtkomplex „Gesetz und Evangelium“. Man könnte dann evangelischer- und katholischerseits überlegen, ob man zu einem späteren Zeitpunkt eigens über die erläuternden Zusätze und Interpretationen befindet. Jedenfalls könnte man sich dadurch eine neue Entscheidung über die bisher schon angenommenen Ausführungen ersparen. In diesem Zusammenhang scheint mir die Frage einer baldigen Unterzeichnung zweitrangig zu sein. Wenn man jetzt einen „Konsens in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre“ verbindlich unterzeichnen würde, ohne die strittigen Fragen positiv anzugehen und zu beantworten, bliebe nur ein Torso übrig, der in beiden Kirchen zu erheblichen Spannungen und vielleicht sogar zu Spaltungen führen könnte. Auf diese Weise könnten auch die kritisch eingestellten Theologen zur konstruktiven Mitarbeit an den Ergänzungen eingeladen werden und ihre ökumenische Bereitschaft unter Beweis stellen.

Unter dieser Voraussetzung scheint es mir möglich zu sein, in den nächsten Jahren den Gesamtprozeß verbindlich abzuschließen. In diesem Zusammmenhang darf man das wiederum bescheidene Ziel der „Gemeinsamen Erklärung“ nicht vergessen: „Unsere Erklärung ist keine neue und selbständige Darstellung neben den bisherigen Dialogberichten und Dokumenten, erst recht will sie diese nicht ersetzen. Sie bezieht sich vielmehr – wie die Angaben über die Quellen zeigt – auf die genannten Texte und deren Argumentation.“ Der Beschluß des Rates des Lutherischen Weltbundes fügt hinzu, daß die „Gemeinsame Erklärung“ „auch nicht mit der Absicht ausgearbeitet worden (ist), als neues Bekenntnis in den Kirchen angenommen zu werden.“ Entsprechendes gilt auch von der katholischen Antwort.

Beide Kirchen können aufgrund ihres Selbstverständnisses auf die Klärung der strittigen Fragen nicht verzichten. Dies gilt gerade auch im Blick auf die pastoralen Fragen, deren raschere Lösung man sich von der Verabschiedung eines solchen Textes erwartete. Bevor jedoch keine verbindliche Übereinkunft im Zentrum des Glaubens besteht, ist es wohl für beide Kirchen schwer vorstellbar, zu einer Kirchengemeinschaft zu kommen, die schließlich auch einmal die Gemeinsamkeit bei Sonntagsgottesdiensten und d.h. vor allem Eucharistiefeiern einschließt. Solange diese Kontroverspunkte nicht geklärt sind, besteht wohl auch wenig Hoffnung, die bestehenden Differenzen im Blick auf das Verständnis von Kirche, Sakrament und Amt zu überwinden.Für die ökumenisch aufgeschlossene „Basis“ in den Kirchen ist dies gewiß eine Enttäuschung. Ich kann dies für Menschen in bekenntnisverschiedenen oder, wie man heute auch gerne sagt, bekenntnisübergreifenden Ehen menschlich gut verstehen. Die Kirchen müssen jedoch den Mut haben, auf einer fachlich überzeugenden Klärung dieser Probleme zu bestehen, und zwar gerade im Interesse der von der Kirchenspaltung am meisten betroffenen Menschen. Nichts richtet so viel Unheil an, wie eine versprochene Einheit, die sich dann doch als brüchig erweist und wieder zerbricht. Die Geschichte mit der „Gemeinsamen Erklärung“ kann auch in dieser Hinsicht eine Warnung sein. Eine Einigung ohne Einheit in der Wahrheit des Evangeliums kann sich keiner leisten.

Ja, es ist noch mehr zu leisten. Seit der Vollversammlung des Lutherischen Weltbundes in Helsinki 1963, also seit 35 Jahren, ringt man um eine überzeugende „Übersetzung“ der Rechtfertigungsbotschaft für unsere Gegenwart. Dies ist bis heute noch nicht überzeugend gelungen. Vielleicht ist der Ansatz zu einer „Übersetzung“ auch fragwürdig. Es kommt auf ein glaubwürdiges Zeugnis an. Die katholische Antwort hat dieses Bestreben am Ende sehr deutlich als Ziel aller Bemühungen formuliert: „Schließlich sollten sich Lutheraner und Katholiken gemeinsam darum bemühen, eine Sprache zu finden, die imstande ist, die Rechtfertigungslehre auch den Menschen unserer Zeit verständlicher zu machen. Die Grundwahrheiten von dem von Christus geschenkten und im Glauben angenommenen Heil, vom Primat der Gnade vor jeder menschlichen Initiative, von der Gabe des Hl. Geistes, der uns dazu fähig macht, unserem Stand als Kinder Gottes entsprechend zu leben, sind wesentliche Aspekte der christlichen Botschaft, die die Gläubigen aller Zeiten erleuchten sollten.“

Vgl. zur Frühgeschichte: H.-A. Raem, Die ökumenische Bewegung, in: Geschichte des kirchlichen Lebens in den deutschsprachigen Ländern seit dem Ende des 18. Jahrhunderts, Band 3: Katholiken in der Minderheit, Freiburg 1994, 145–212.
H. U. v. Balthasar, K. Barth. Darstellung und Deutung seiner Theologie, Köln 1951, 4. Auflage, Einsiedeln 1976.
H. Küng, Rechtfertigung. Die Lehre Karl Barths und eine katholische Besinnung (= Horizonte 2), Einsiedeln 1957, 4. Auflage, Einsiedeln 1964; nochmals erweiterte Taschenbuchausgabe, München 1986.
Ebd., 269, vgl. auch 274.
Ebd., 365.
K. Rahner, Fragen der Kontroverstheologie über die Rechtfertigung, in: Schriften zur Theologie IV, Einsiedeln 1964, 237 - 271, hier 248; Rahners Aufsatz stammt ursprünglich aus dem Jahr 1958.
Vorwort ab der 2. Auflage, Datum von Weihnachten 1961, 4. Auflage, Einsiedeln 1976, VII f.
O. H. Pesch, Theologie der Rechtfertigung bei Martin Luther und Thomas von Aquin (= Walberberger Studien 4), Mainz 1967, Nachdruck 1985.
U. Kühn, Via Caritatis. Theologie des Gesetzes bei Thomas von Aquin (= Kirche und Konfession 9), Göttingen 1965.
H. Vorster, Das Freiheitsverständnis bei Thomas von Aquin und Martin Luther (= Kirche und Konfession 8), Göttingen 1965.
M. Bogdahn, Die Rechtfertigungslehre Luthers im Urteil der neueren katholischen Theologie. Möglichkeiten und Tendenzen der katholischen Lutherdeutung in evangelischer Sicht (= Kirche und Konfession 17), Göttingen 1971.
H. G. Pöhlmann, Rechtfertigung. Die gegenwärtige kontroverstheologische Problematik der Rechtfertigungslehre zwischen der evangelisch-lutherischen und der römisch-katholischen Kirche, Gütersloh 1971.
U. Kühn / O. H. Pesch, Rechtfertigung im Gespräch zwischen Thomas und Luther, Berlin 1967.
O. H. Pesch / A. Peters, Einführung in die Lehre von Gnade und Rechtfertigung, Darmstadt 1981.
Rechtfertigung im ökumenischen Dialog. Dokumente und Einführung, hrsg. von H. Meyer und G. Gaßmann (= ökumenische Perspektiven 12), Frankfurt 1987, 105; der ganze Text findet sich auch in: Dokumente wachsender Übereinstimmung I, hrsg. von H. Meyer, H.J. Urban, L. Vischer, Frankfurt/Paderborn 1983, 248-271, hier: 255; vgl. den Berichtsband Evangelium-Welt-Kirche, hrsg. von H. Meyer, Frankfurt 1975, 7ff.
Vgl den einleitenden Bericht in: Dokumente wachsender Übereinstimmung I, 246 ff.
Confessio Augustana. Bekenntnis des einen Glaubens, hrsg. von H. Meyer und H. Schütte, Paderborn und Frankfurt 1980.
Ebd., 333, vgl. auch 336 und 106-138; Das katholisch/lutherische Gespräch über das Augsburger Bekenntnis. Dokumente 1977-1981 (= LWB Report 10), Stuttgart 1982.
Vgl. ausführlich die umfassenden Berichte in: Zur Bilanz des Lutherjahres, hrsg. von P. Manns (= Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz, Abt. Abendländische Religionsgeschichte, Beiheft 19), Wiesbaden/Stuttgart 1986, darin bes. O.H. Pesch, Erträge des Luther-Jahres für die katholische systematische Theologie, 81 - 146; P. Manns, Zur Lage der ökumene nach dem Luther-Jahr, in: Martin Luther - "Reformator und Vater im Glauben", hrsg. von P. Manns (= Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz, Abt. für Abendländische Religionsgeschichte, Beiheft 18), Wiesbaden/Stuttgart 1985, 1-74, bes. 45 ff.
Lehrverurteilungen - kirchentrennend?, Band I: Rechtfertigung, Sakramente und Amt im Zeitalter der Reformation und heute, hrsg. von K. Lehmann und W. Pannenberg (= Dialog der Kirchen 4), Freiburg/Göttingen 1986, 3. Aufl. 1988, 35-75.
Ebd., 191 f.
Lehrverurteilungen - kirchentrennend?, Band II, Materialien zu den Lehrverurteilungen und zur Theologie der Rechtfertigung, hrsg. von K. Lehmann (= Dialog der Kirchen 5), Freiburg/Göttingen 1989, 2. Aufl. 1995.
Vgl. den englischen Originaltext mit den wichtigsten Studien: Justification by Faith. Lutherans and Catholics in Dialogue VII, ed. by H.G. Anderson, T. A. Murphy, J.A. Burgess, Minneapolis 1985; deutsche Übersetzung des Dokumentes in: Rechtfertigung im ökumenischen Dialog, 105-200.
Ebd., 199, vgl. Justification by Faith, 74; zur biblischen Begründung vgl. "Righteousness" in the New Testament. "Justification" in the United States Lutheran-Roman Catholic Dialogue, ed. by J. Reumann, Philadelphia/New York 1982.
Vgl. Kirche und Rechtfertigung. Das Verständnis der Kirche im Licht der Rechtfertigungslehre, Paderborn/Frankfurt 1994.
Ebd., 117f., Nr. 242.
Vgl. J. Baur, Einig in Sachen Rechtfertigung?, Tübingen 1989; U. Kühn, O.H. Pesch, Rechtfertigung im Disput. Eine freundliche Antwort an Jörg Baur, Tübingen 1991; Überholte Verurteilungen?, hrsg. von D. Lange, Göttingen 1991; Lehrverurteilungen im Gespräch. Die ersten offiziellen Stellungnahmen aus den evangelischen Kirchen in Deutschland, Göttingen 1993; Lehrverurteilungen - kirchentrennend ?, Band IV, hrsg. von W. Pannenberg und Th. Schneider: Antworten auf kirchliche Stellungnahmen (= Dialog der Kirchen 8), Göttingen/Freiburg 1994; Die Lehrverurteilungen des XVI. Jahrhunderts im ökumenischen Gespräch, hrsg. von U. Kühn und L. Ullrich, Leipzig 1992; Von der Verwerfung zur Versöhnung. Zur aktuellen Diskussion um die Lehrverurteilungen des 16. Jahrhunderts, hrsg. von J. Brosseder, Hamburg/Neukirchen 1996.
Vgl. die dazu veröffentlichten Hilfen: Einig in der Lehre von der Rechtfertigung!, hrsg. von H. Schütte, Paderborn 1990; G. Hintzen, A. Klein, H.J. Urban, Lehrverurteilungen - kirchentrennend? Eine katholische Lesehilfe, Paderborn 1988; R. Frieling, W. Schöpsdau, Lehrverurteilungen damals und heute. Eine evangelische Arbeitshilfe zum Ergebnis der Gemeinsamen ökumenischen Kommission (= Bensheimer Hefte 67), Göttingen 1987; A. Birmelé, Th. Ruster, Sind wir unseres Heiles Schmied ? (= Arbeitsbuch ökumene 2), Würzburg/Göttingen 1987.
Vgl. Luther und Theosis, hrsg. von S. Peura und A. Raunio, Helsinki und Erlangen 1990; Nordiskt Forum för studiet av Luther och luthersk teologi I, hrsg. von T. Mannermaa u.a., Helsinki 1993.
Vgl. Associazione Teologica Italiana, La Giustificazione, hrsg. von G. Ancona, Padova 1997; Pont. Ateneo della S. Croce, La Giustificazione in Cristo, hrsg. von J.M. Galván, Città del Vaticano 1997; F. Buzzi, Il concilio di Trento (1545-1563). Breve introduzione ad alcuni temi teologici principali, Milano 1995; Il concilio die Trento e il moderno, hrsg. von P. Prodi und W. Reinhard, Bologna 1996; Il concilio di Trento nella prospettiva del terzo millenio, hrsg. von G. Alberigo und I. Rogger, Brescia 1997.
Vgl. Verlautbarungen des Apostolischen Stuhles Nr. 25, 77, 126, hrsg. v. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn o.J.
Vatikan 1992, formell nicht veröffentlicht, jedoch auch in Deutschland in fast 1.000 Exemplaren mit Zustimmung des Einheitsrates verbreitet.
Die deutschen Bischöfe 52, hrsg. v. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn o.J.
Ebd., 9-10.
Ebd., 9.
Vgl. K. Kertelge, Rechtfertigung II: Neues Testament, in: Theolgische Realenzyklopädie XXVIII, Berlin 1997, 286-307.
Vgl. W. Pannenberg, Systematische Theologie, Band 3, Göttingen 1993, 238ff., 488ff.
Vgl. z.B. im zweiten Abschnitt der "Erklärung": "Trotzdem ist die katholische Kirche der Überzeugung, daß man noch nicht von einem so weitgehenden Konsens sprechen könnte, der jede Differenz zwischen Katholiken und Lutheranern im Verständnis der Rechtfertigung ausräumen würde." Vgl. auch Nr.1, 5.
Vgl. K. Lehmann, Vom Dialog als Form der Kommunikation und Wahrheitsfindung in der Kirche heute (= Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz 17), hrsg. v. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn o.J. (1994).
Vgl. Gemeinsame Erklärung: A.1.
Vgl. seinen Leserbrief in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 14.07.1998.
Vgl. Gemeinsame Erklärung, Nr. 5; vgl. 13, 40, 43.
Gemeinsame Erklärung, Nr. 5.
Vgl. auch Nr. 5.
Zu diesem Begriff vgl. besonders H. Meyer, Zur Gestalt ökumenischer Konsense, in: Unterwegs zum einen Glauben. Festschrift für Lothar Ullrich, hrsg. von W. Beinert, K. Feiereis u. H.J. Röhrig (= Erfurter Theologische Studien 1974), Leipzig 1997, 621-630, bes. 626ff.; L. Ullrich, Praxis und Prinzipien einer ökumenischen Hermeneutik. Dargestellt an der "Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre", in: Dem Ursprung Zukunft geben. Glaubenserkenntnis in ökumenischer Verantwortung. Festschrift für W. Beinert, hrsg. von Bertram Stubenrauch, Freiburg 1998, S. 185-224, bes. 198ff.
Vgl. dazu H. Meyer, ökumenische Zielvorstellungen (= Bensheimer Hefte 78), Göttingen 1996, 41, 92f, 103, 142ff.
Zur Information vgl. auch P. Neuner, ökumenische Theologie. Die Suche nach der Einheit der christlichen Kirchen, Darmstadt 1997, 281-296, bes. 289ff.; A. Birmelé, H. Meyer, Grundkonsens-Grunddissens, Frankfurt/Paderborn 1992.
Vgl. Th. Hohenberger, Lutherische Rechtfertigungslehre in den reformatorischen Flugschriften der Jahre 1521-1522 (= Spätmittelalter und Reformation, Neue Reihe 6), Tübingen 1996, 374ff., 391ff.
Zur methodischen und hermeneutischen Vorgehensweise vgl. K. Lehmann, Ist der "Schritt zurück" ein ökumenischer Fortschritt?, in: Lehrverurteilungen - kirchentrennend?, Band II, 32-58.
Katholische Antwort, Nr. 5. Die Deutung der Nr. 40 müßte dieses Problem neu angehen.
Vgl. K. Lehmann, Ist der "Schritt zurück" ein ökumenischer Fortschritt?, bes. 43ff., 50ff.
Vgl. die Nr. 18-39.
Vgl. I.A.1; 4.
Vgl. Nr. 1-5.
Gemeinsame Erklärung Nr. 18.
Gemeinsame Erklärung Nr. 28-30.
Gemeinsame Erklärung Nr. 17, 19, 21, 37-39.
Vgl. Nr. 1-5.
Pressemitteilung der Deutschen Bischofskonferenz vom 26.06.1998.
Vgl. Gemeinsame Erklärung Nr. 28-30 und bes. den Anfang von Nr. 29.
Vgl. z.B. neben den zahlreichen Arbeiten von O.H. Pesch - z.B. Die Theologie der Rechtfertigung bei Martin Luther und Thomas von Aquin, 109ff., 299ff.; Hinführung zu Luther, Mainz 1982, 190ff. - bes. auch K. Rahner, Schriften zur Theologie VI, Zürich 1965, 262-276; R. Kösters, Luthers These "Gerecht und Sünder Zugleich". Zu dem gleichnamigen Buch von Rudolf Hermann, in: Catholica 18, 1964, 48-77, 193-217; 19, 1965, 136-160; 210-224.
Vgl. Gemeinsame Erklärung Nr. 37-39.
Vgl. z.B. St. Lyonnet, Etudes sur l´építre aux Romains (= Analecta biblica 120), Rom 1989, 116ff. Dieser Sammelband vereinigt frühere, zum Teil ausführlichere Studien.
Vgl. zum Begriff die schon genannten Studien des Straßburger Instituts für ökumenische Forschung und besonders die Untersuchungen von H. Meyer, jedoch auch P. Neuner, ökumenische Theologie, 277ff.
Vgl. I.A.4 und B.1.2.
Schlußsatz der "Gemeinsamen Erklärung".
Gemeinsame Erklärung Nr. 6.
Vgl. I.A.2.
Vgl. Rechtfertigung heute, Studien und Berichte, Stuttgart 1965; G. Gloege, Gnade für die Welt. Kritik und Krise des Luthertums, Göttingen 1964; J. Baur, Das reformatorische Christentum in der Krise. Überlegungen zur christlichen Identität an der Schwelle zum 21. Jahrhundert, Tübingen 1997.
Vgl. Katholische Antwort Nr. 8. Gemeinsame Erklärung Nr. 18.
Gemeinsame Erklärung Nr. 28-30.
Gemeinsame Erklärung Nr. 17, 19, 21, 37-39.
Vgl. Nr. 1-5.
Pressemitteilung der Deutschen Bischofskonferenz vom 26.06.1998.
Vgl. Gemeinsame Erklärung Nr. 28-30 und bes. den Anfang von Nr. 29.
Vgl. z.B. neben den zahlreichen Arbeiten von O.H. Pesch - z.B. Die Theologie der Rechtfertigung bei Martin Luther und Thomas von Aquin, 109ff., 299ff.; Hinführung zu Luther, Mainz 1982, 190ff. - bes. auch K. Rahner, Schriften zur Theologie VI, Zürich 1965, 262-276; R. Kösters, Luthers These "Gerecht und Sünder Zugleich". Zu dem gleichnamigen Buch von Rudolf Hermann, in: Catholica 18, 1964, 48-77, 193-217; 19, 1965, 136-160; 210-224.
Vgl. Gemeinsame Erklärung Nr. 37-39.
Vgl. z.B. St. Lyonnet, Etudes sur l´építre aux Romains (= Analecta biblica 120), Rom 1989, 116ff. Dieser Sammelband vereinigt frühere, zum Teil ausführlichere Studien.
Vgl. zum Begriff die schon genannten Studien des Straßburger Instituts für ökumenische Forschung und besonders die Untersuchungen von H. Meyer, jedoch auch P. Neuner, ökumenische Theologie, 277ff.
Vgl. I.A.4 und B.1.2.
Schlußsatz der "Gemeinsamen Erklärung".
Gemeinsame Erklärung Nr. 6.
Vgl. I.A.2.
Vgl. Rechtfertigung heute, Studien und Berichte, Stuttgart 1965; G. Gloege, Gnade für die Welt. Kritik und Krise des Luthertums, Göttingen 1964; J. Baur, Das reformatorische Christentum in der Krise. Überlegungen zur christlichen Identität an der Schwelle zum 21. Jahrhundert, Tübingen 1997.
Vgl. Katholische Antwort Nr. 8.

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