| Pressemeldung | Nr. 233

Deutsche Bischofskonferenz veröffentlicht Erklärung zur Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts

Die Deutsche Bischofskonferenz veröffentlicht heute (16. Dezember 2016) die Erklärung „Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts. Empfehlungen für die Kooperation des katholischen mit dem evangelischen Religionsunterricht“, in der Empfehlungen für die Kooperation des katholischen mit dem evangelischen Religionsunterricht gegeben werden. Damit nehmen die deutschen Bischöfe 20 Jahre nach dem Dokument „Die bildende Kraft des Religionsunterrichts“ (1996) und gut zehn Jahre nach „Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen“ (2005) erneut zu Grundfragen des schulischen Religionsunterrichts Stellung.

Die Erklärung skizziert zunächst Aufgaben und Ziele des katholischen Religionsunterrichts als eines konfessionellen Unterrichts, der in ökumenischer Offenheit erteilt wird. Der konfessionelle Religionsunterricht zielt über die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Umgang mit dem christlichen Glauben und anderen Religionen auf die Entwicklung religiöser Orientierungsfähigkeit im persönlichen und gesellschaftlichen Leben. In der Auseinandersetzung mit dem Wahrheitsanspruch und der existenziellen, die Lebensgestaltung herausfordernden Bedeutung des christlichen Glaubens können die Schüler ihre eigenen religiösen und moralischen Überzeugungen prüfen, gegebenenfalls revidieren und weiterentwickeln.

Zum katholischen Verständnis von Konfession gehört die Offenheit für andere Konfessionen und Religionen und die hierfür notwendige Dialogbereitschaft. Der Religionsunterricht fördert daher die Entwicklung einer gesprächsfähigen Identität, die die Fähigkeit und Bereitschaft, eine religiöse Überzeugung auszubilden und zu vertreten, ebenso umfasst wie die Fähigkeit und Bereitschaft, sich mit Anders- und Nicht-Gläubigen zu verständigen. Ein katholischer Religionsunterricht in ökumenischem Geist ist grundsätzlich offen für die Kooperation mit dem evangelischen Religionsunterricht.

„Für die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts ist die Kooperation beider Fächer von großer Bedeutung“, erklärt der Vorsitzende der Kommission für Erziehung und Schule, Erzbischof Hans-Josef Becker (Paderborn). Zum einen werde in vielen Regionen die parallele Einrichtung von katholischen und evangelischen Lerngruppen nicht mehr möglich sein, weil die Zahl der katholischen oder evangelischen Schüler dafür zu gering ist. Zum anderen hätten die Erfahrungen in Baden-Württemberg, Niedersachsen und Teilen von Nordrhein-Westfalen gezeigt, dass eine erweiterte Kooperation, die die Einrichtung gemischt-konfessioneller Lerngruppen ermöglicht, sinnvoll ist. „Entscheidend ist dabei“, so Erzbischof Becker weiter, „dass die Kooperation nicht nur organisatorisch geregelt, sondern auch religionspädagogisch gestaltet wird“.

Im vierten Kapitel der Publikation werden daher auf der Grundlage theologischer Überlegungen zur Ökumene religionspädagogische Empfehlungen gegeben und rechtliche Eckpunkte in Erinnerung gerufen. Die Empfehlungen beziehen sich auf die Ziele der Kooperation, auf die Entwicklung einer Religionsdidaktik und auf die Anforderungen, die ein kooperativer Unterricht an die Religionslehrer stellt. Es wird deutlich, dass die Kooperation von katholischem und evangelischem Religionsunterricht nicht mit einem überkonfessionellen Religionsunterricht verwechselt werden darf. „Ziel der Kooperation beider Fächer ist es vielmehr“, betont Erzbischof Becker, „dass die Schüler zu einem besseren Verständnis konfessioneller Gemeinsamkeiten und Unterschiede gelangen und dabei auch die Frage nach der Zugehörigkeit zur katholischen oder evangelischen Kirche und ihre Bedeutung für das eigene Leben bedenken“.

Die Bischöfe beschränken sich bewusst auf Empfehlungen, weil angesichts der regionalen Unterschiede ein bundeseinheitliches Modell der Kooperation nicht sinnvoll erscheint. Die Empfehlungen sind eine Orientierungshilfe für die Entwicklung von Modellen der Kooperation, die den jeweiligen regionalen Gegebenheiten gerecht werden.

In den rechtlichen Eckpunkten wird schließlich der durch das Grundgesetz (Art. 7 Abs. 3), die Verfassungen der Länder und die Staatskirchenverträge festgelegte Rahmen aufgezeigt, innerhalb dessen Regelungen zur Kooperation von katholischem und evangelischem Religionsunterricht getroffen werden können.


Hinweis:

Das Wort der Bischöfe „Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts. Empfehlungen für die Kooperation des katholischen mit dem evangelischen Religionsunterricht“ (Die deutschen Bischöfe, Nr. 103), kann in der Rubrik „Publikationen“ als Broschüre bestellt oder als pdf-Datei heruntergeladen werden.

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