| Pressemeldung | Nr. 188

Bundesarbeitsgericht bestätigt Dritten Weg im Grundsatz

Erklärung des Sekretärs der Deutschen Bischofskonferenz

Zur heutigen Entscheidung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt zur Frage, ob das staatliche Arbeitskampfrecht mit Streik und Aussperrung auch in kirchlichen Einrichtungen zulässig ist, erklärt der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz, Pater Dr. Hans Langendörfer SJ:

„Gewerkschaften dürfen nicht zu einem Streik im kirchlichen Dienst aufrufen, wenn bestimmte Vorgaben des Dritten Weges erfüllt sind. Durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes wird das System der partnerschaftlichen Tariffindung in paritätisch zusammengesetzten Kommissionen im Grundsatz bestätigt. Das Urteil stärkt das Selbstbestimmungsrecht der Kirche. Der Dritte Weg hat sich in den letzten 30 Jahren bewährt. Er garantiert gute Ergebnisse in einem gerechten Verfahren. Der Dritte Weg wird von der überwältigenden Mehrheit der Dienstgeber und Dienstnehmer aus Überzeugung mitgetragen. Die katholische Kirche in Deutschland und ihre Caritas werden diesen Weg auch in Zukunft fortsetzen.

Eine genaue Beurteilung der Entscheidung kann erst nach sorgfältiger Analyse der vollständigen Entscheidungsgründe erfolgen.“

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