| Pressemeldung

Aussonderung von Menschen mit Behinderungen wird Realität

Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Karl Lehmann, zum Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18. Juni 2002

Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18. Juni macht in erschreckender Weise deutlich, wie schlecht es inzwischen um den Schutz ungeborenen Lebens in unserem Land bestellt ist. Es zeigt, dass die Selektion von Menschen auf Grund ihrer Behinderung in unserer Gesellschaft bereits Realität ist. In unbegreiflicher Weise definiert das Urteil des Bundesgerichtshofes die Geburt eines Kindes mit körperlichen Fehlbildungen als Schadensfall und spricht von einem "Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch".
Diese Entscheidung widerspricht sowohl dem christlichen Menschenbild als auch dem Wertekonsens des Grundgesetzes. Die gesetzlichen Regelungen zur straffreien Abtreibung eröffnen hier Möglichkeiten zur Aussonderung behinderter Menschen und stellen die Entscheidung über Leben und Tod des ungeborenen Kindes in die Beliebigkeit der Eltern.
Die Kirche unterstützt ausdrücklich die Position der Ärzteschaft, die die Unvereinbarkeit des ärztlichen Berufsethos mit diesem Verständnis von der Verfügbarkeit menschlichen Lebens betont. Völlig zu Recht stellt der Präsident der Bundesärztekammer fest: "Ziel ärztlichen Handelns ist Heilung, Linderung oder Vermeidung von Krankheit und Behinderung, jedoch nicht die Tötung von Kranken und Behinderten."
Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass das geltende Abtreibungsrecht die Möglichkeit der Abtreibung im Grunde bis zum Augenblick der Geburt in geradezu unverantwortlicher Weise ausgedehnt hat. Auch die Gefahren, die aus der so genannten Pränataldiagnostik resultieren können, werden durch dieses Urteil überdeutlich. Die Abtreibung wird hier zur logischen Konsequenz aus der Feststellung einer Behinderung. Dies widerspricht jeder Vorstellung vom Schutz der Menschenwürde.
Es wird höchste Zeit, dass der Gesetzgeber solche Auswüchse revidiert, die leider mit dem Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1997 begründet werden, das ein gesundheitlich beeinträchtigtes Kind als "Schadensquelle" einstufte, übrigens im Gegensatz zum Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993 (14. Leitsatz). Hier ist letztlich das Plenum des Bundesverfassungsgerichts gefragt. Auch kommt seit Jahren das immer wieder beschworene und auch hier berührte Problem der Spätabtreibungen nicht voran - eine tief enttäuschende Bilanz des Lebensschutzes des ungeborenen Kindes.

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