| Pressemeldung

126. Sitzung des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz am 21./22. Juni 1999 in Würzburg-Himmelspforten

Erklärung

1. In seinem Schreiben vom 3. Juni 1999 hat der Hl. Vater das intensive Bemühen der katholischen Kirche in Deutschland zum Schutz der ungeborenen Kinder anerkannt.

Die von Johannes Paul II. vorgelegte Entscheidung geht von der weitgehenden Anerkennung des neu entwickelten und von der Deutschen Bischofskonferenz beabsichtigten „Beratungs- und Hilfeplans“ aus. Dieser Plan, der die auf das Leben orientierte Beratung mit einer Reihe von Hilfsangeboten verbindet, macht das Ziel der kirchlichen Beratungstätigkeit noch klarer verständlich als bisher; es geht um die tatkräftige Unterstützung der Frauen in Konfliktsituationen und um die unbedingte Verteidigung des Lebensrechtes der ungeborenen Kinder.

Damit die rechtliche und moralische Qualität dieses Dokumentes unzweideutig wird, soll in der brieflichen Bescheinigung, die den Frauen im Rahmen des Beratungs- und Hilfeplans auf Wunsch ausgehändigt wird, nur das Ziel der Beratung und Hilfe erwähnt und am Ende der Satz hinzugefügt werden: „Diese Bescheinigung kann nicht zur Durchführung straffreier Abtreibungen verwendet werden.“

2. Wir folgen diesem Ersuchen des Papstes, indem wir in der Schwangerenkonfliktberatung bleiben und den klärenden Zusatz in das Dokument aufnehmen. Schon bisher heißt es in dem vorgesehenen Beratungs- und Hilfeplan: „Die Aushändigung dieses Beratungs- und Hilfeplans bedeutet keinerlei Akzeptanz eines Schwangerschaftsabbruchs.“ Diese schon bisher zum Ausdruck gebrachte Intention wird durch den Zusatz nochmals verdeutlicht. „Diese Bescheinigung kann nicht zur Durchführung straffreier Abtreibungen verwendet werden“.

3. Die Kirche weiß sich dem unbedingten Einsatz für jedes ungeborene Kind verpflichtet. Dieser Einsatz läßt keine Zweideutigkeiten oder Kompromisse zu. Die Schwangerenkonfliktberatung bietet eine Möglichkeit, diesen Einsatz für das Leben zu verwirklichen. Der genannte Zusatz stellt die Beratung eindeutiger in diese Perspektive für das Leben hinein.

Damit nimmt die Kirche in Deutschland zugleich ihre vom Staat unabhängige Kompetenz zur Entscheidung ihrer eigenen Angelegenheiten in Anspruch. Das Grundgesetz (vgl. Art 140 in Verbindung mit Art 137 Abs. 3 WRV) garantiert der Kirche die selbständige Verwaltung ihrer Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Dieser Freiraum umfaßt auch den gesamten Bereich der kirchlichen Caritas und damit die Beratung schwangerer Frauen.

4. Ziel der staatlichen Pflichtberatung ist es nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203), das Leben des ungeborenen Kindes zu schützen sowie im Sinne des Lebens zu beraten und entsprechende Hilfen anzubieten. Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen. Die Rechtsordnung muß die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleisten. Damit berühren sich die Rechtskreise des kirchlichen und des staatlichen Rechtes an diesem Punkt in ihrer Zielsetzung.

5. Angesichts der Unabhängigkeit der kirchlichen Entscheidungskompetenz, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln, wie sie das Grundgesetz vorsieht, und angesichts der Tatsache, daß sowohl die kirchliche als auch die staatliche Ordnung in dieser Frage das gleiche Ziel haben, nämlich das Leben des Kindes zu schützen, gehen wir davon aus, daß die kirchlichen Beratungsstellen im Rahmen des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (§ 5 ff) vom 21. August 1995 als anerkannte Beratungsstellen ihre eigene Aufgabe erfüllen und ihre Tätigkeit weiter ausüben.

Würzburg, den 22. Juni 1999

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